Betriebliches Gesundheitsmanagement: freiwillig, steuerlich gefördert und aus der betriebsärztlichen Betreuung gesteuert
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) steuert betriebliche Prozesse so, dass Gesundheit, Leistung und Erfolg für den Betrieb und die Beschäftigten erhalten bleiben. Es ist ein Führungs- und Steuerungskonzept, keine Sammlung einzelner Aktionen. Und es unterscheidet sich in einem entscheidenden Punkt von der betriebsärztlichen Betreuung: Die Betreuung durch einen Betriebsarzt ist für Arbeitgeber gesetzliche Pflicht, BGM ist freiwillig. Sie entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie es aufbauen. Wer ab wann einen Betriebsarzt bestellen muss, lesen Sie auf unserer Fachseite zur Betriebsarzt-Pflicht. Der wirtschaftlich wichtigste Hebel für den freiwilligen Teil ist der Freibetrag von 600 Euro je Mitarbeitenden und Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG.
Die drei Säulen des BGM
BGM verbindet den Arbeits- und Gesundheitsschutz mit den Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Diese drei Bereiche gelten als die Säulen des BGM.
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die pflichtige Grundlage: Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge, technische und organisatorische Prävention. Die dabei ohnehin entstehenden Erkenntnisse sind für ein BGM die eigentliche Datenbasis. Details stehen auf den Fachseiten zur Gefährdungsbeurteilung und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist der freiwillige Teil, auf den sich die steuerliche Förderung bezieht. Hier liegen die Angebote, die Beschäftigte unmittelbar erreichen, etwa ein Gesundheitstag im Betrieb.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) greift, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Ablauf und Rechtspflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX sind ein eigenes Thema und stehen auf der Fachseite zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Warum die betriebsärztliche Betreuung das Fundament ist
Ein BGM ohne laufende betriebsärztliche Betreuung hat keine verlässliche Grundlage. Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber und Beschäftigte in Fragen des Gesundheitsschutzes, führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch, wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit und bringt seine Erfahrung in die Zusammenarbeit im Betrieb ein. Diese Betreuung läuft in gut organisierten Betrieben ohnehin, unabhängig davon, ob ein BGM existiert.
In unserer Praxis geschieht das über Betreuungsverträge mit vierteljährlicher Pauschale. Enthalten sind Beratung, Newsletter, regelmäßige Information zu aktuellen Themen, teils die Teilnahme an Sitzungen und der Zugriff auf die Online-Vorsorgekartei. Aus diesem laufenden Kontakt kennen wir die Belastungen, die in Ihrem Betrieb tatsächlich auftreten: die Ausfallzeiten, die Vorsorgebefunde in der Summe, die wiederkehrenden Themen aus den Beratungen. Genau daraus lässt sich ein BGM steuern, statt es aus einem Katalog zu bestellen. Wer die betriebsärztliche Betreuung als Pflichtaufgabe organisiert hat, besitzt damit bereits den Sensor, den ein BGM braucht.
Der 600-Euro-Freibetrag nach § 3 Nr. 34 EStG
Nach § 3 Nr. 34 EStG bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für einen Betrieb mit 50 Beschäftigten ergibt das einen jährlichen Rahmen von 30.000 Euro, der sich planen lässt, bevor die erste Maßnahme beschlossen wird. Vier Bedingungen entscheiden darüber, ob der Vorteil tatsächlich eintritt.
Freibetrag, nicht Freigrenze. Wendet der Betrieb mehr als 600 Euro je Mitarbeitenden und Jahr auf, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Ein Überschreiten kostet also nicht die gesamte Begünstigung, sondern nur die Begünstigung des Mehrbetrags. Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am häufigsten falsch kalkuliert wird.
Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn. Begünstigt sind nur Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung ist ausdrücklich nicht begünstigt. BGM ist damit kein Instrument, um bestehende Vergütung steuerlich umzubauen, sondern ein Budget, das der Arbeitgeber on top stellt.
Zertifizierung nach §§ 20 und 20b SGB V. Begünstigt sind nur Leistungen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Vor der Buchung eines Kursangebots oder einer Präventionsmaßnahme gehört deshalb immer die Frage nach dem entsprechenden Nachweis. Ohne Zertifizierung wird aus der vermeintlich steuerfreien Leistung nachträglich steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Unterstützung durch die Krankenkassen. § 20b SGB V verpflichtet die Krankenkassen, Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung zu unterstützen, von der Analyse der gesundheitlichen Situation bis zur Umsetzung von Maßnahmen. Diese Leistung ist vorhanden und wird gerade von kleineren Betrieben selten abgerufen. Im Zusammenspiel mit dem Freibetrag kann das den Einstieg deutlich erleichtern.
Der niedrigschwellige Einstieg: Beratung, Gesundheitstag, Grippeschutzaktion
Viele Betriebe bis 1.000 Mitarbeitende brauchen für den Anfang kein ausformuliertes Managementsystem, sondern einen ersten Schritt, der sichtbar wirkt und organisatorisch zu bewältigen ist. Dafür bieten wir drei Einstiege als Ergänzung zur laufenden betriebsärztlichen Betreuung an.
Die Beratung steht am Anfang. Sie klärt, was in Ihrem Betrieb die größten Ausfallursachen sind, welche Erkenntnisse aus Vorsorgen und Gefährdungsbeurteilung bereits vorliegen und welche Maßnahme daran ansetzt. Ohne diesen Schritt finanziert ein Betrieb häufig das, was sich leicht organisieren lässt, und nicht das, was tatsächlich zählt.
Ein Gesundheitstag im Betrieb macht das Thema für die Belegschaft erstmals greifbar und liefert Rückmeldungen, die in einer Vorsorgeuntersuchung nicht entstehen. Er eignet sich als Auftakt, weil Termin, Aufwand und Wirkung überschaubar bleiben und weil er die Akzeptanz für weitere Schritte schafft.
Eine Grippeschutzaktion im Betrieb ist der klassische Einstieg mit direktem Bezug zu den Arbeitsausfällen der Infektsaison. Sie ist organisatorisch schlank und lässt sich in die laufende Betreuung einpassen.
Als Vorteile eines BGM für Betriebe werden die Vermeidung von Arbeitsausfällen durch Unfälle oder Krankheit sowie eine höhere Gesundheit und Zufriedenheit der Beschäftigten genannt. Beides wird erst messbar, wenn die Maßnahmen an den tatsächlichen Belastungen ansetzen und nicht an der aktuellen Mode.
BGM und betriebsärztliche Betreuung aus einer Hand
Thomas Riebschläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin, Betriebsarzt und zusätzlich Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV (2022). Hausarzt und Betriebsarzt zugleich, das bedeutet: der Blick auf den einzelnen Beschäftigten und zugleich auf die Organisation. Die Praxis betreut rund 180 Unternehmen mit rund 6.000 Mitarbeitenden. Typische Kunden sind kleine und mittlere Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende aus Pflege, Arztpraxen, Gartenbau, Handel, Logistik und Chemie. Ansprechpartner sind Geschäftsführung, Personalleitung und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wir sind ein regionaler Dienstleister in Niedersachsen mit Schwerpunkt Hannover und dem Gebiet nördlich von Hannover. Das Einzugsgebiet umfasst etwa eine Stunde Fahrzeit um die Praxis in der Farster Straße 17 a, 30916 Isernhagen. Termine vor Ort im Betrieb führen wir ab etwa zehn geplanten Vorsorgen durch, sonst findet die Untersuchung in der Praxis statt. Gesundheitstage und Grippeschutzaktionen richten sich nach Ihrem Betriebsablauf.
Nächster Schritt: unverbindliches Angebot anfordern
Sie möchten wissen, was ein BGM in Ihrem Betrieb konkret bedeutet, welcher Einstieg passt und wie sich der 600-Euro-Freibetrag dabei nutzen lässt? Fordern Sie ein unverbindliches Angebot für Ihren Betrieb an: Telefon 0800 8228228 oder über www.diebetriebsmedizin.de. Anfragen beantworten wir kurzfristig. Bei größeren Firmen folgt vor Vertragsabschluss ein persönliches Kennenlernen, damit Betreuung und BGM zu Ihrem Betrieb passen und nicht umgekehrt.
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