Wer in der Wedemark einen Betriebsarzt sucht, sucht meist nicht eine einzelne Untersuchung, sondern die Erfüllung einer dauerhaften Pflicht. Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt keine einmalige Leistung, sondern eine bestellte betriebsärztliche Betreuung, die fortlaufend besteht, regelmäßig arbeitet und gegenüber Aufsicht und Berufsgenossenschaft nachweisbar ist. Genau dafür ist der Betreuungsvertrag mit vierteljährlicher Pauschale gemacht: Er hält die Betreuung im Betrieb am Leben, statt sie von Anlass zu Anlass neu zu organisieren.
Thomas Riebschläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebsarzt und zusätzlich Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV (2022). Er ist seit mehr als 20 Jahren als Betriebsarzt tätig und betreut rund 180 Unternehmen mit rund 6 000 Mitarbeitenden. Die Wedemark gehört zum priorisierten Korridor, den die Praxis als regionaler Dienstleister in Niedersachsen mit Schwerpunkt Hannover und dem Gebiet nördlich davon regelmäßig betreut.
Die Pflicht, einen Betriebsarzt zu bestellen, endet nicht mit der Unterschrift. Sie läuft weiter, solange der Betrieb besteht, und sie hat mehrere Seiten, die im Alltag oft getrennt gedacht werden, obwohl sie zusammengehören:
| Dauerpflicht | Woran sie hängt | Wie die Betreuung sie erfüllt |
|---|---|---|
| Bestellte betriebsärztliche Betreuung | Arbeitssicherheitsgesetz | Betreuungsvertrag mit vierteljährlicher Pauschale |
| Arbeitsschutzausschuss | § 11 ASiG, mehr als 20 Beschäftigte | mindestens vierteljährliche Sitzung, dokumentiert |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Gefährdungen im Betrieb | Vorsorgen in der Praxis oder im Betrieb |
| Nachweis gegenüber Aufsicht und BG | Prüfung, Anfrage, Begehung | Dokumentation und Online-Vorsorgekartei |
Der Unterschied zwischen einem Betrieb, der eine Aufforderung sauber beantwortet, und einem Betrieb, der ins Schwimmen kommt, liegt fast immer nicht am medizinischen Teil. Er liegt daran, ob die laufende Betreuung als Struktur existiert oder nur als gute Absicht.
Ein Punkt wird in Angeboten für Betriebsärzte selten erklärt, obwohl er ein häufiger Grund für Rückfragen der Aufsicht ist. § 11 ASiG verlangt in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt, was viele Betriebe unterhalb der Schwelle vermuten lässt, obwohl sie bei genauer Rechnung darüber liegen. Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen, und die Dokumentation ist gegenüber Aufsicht und Berufsgenossenschaft gefordert.
Was im Gesetzestext nicht steht, ist für die Praxis ebenso wichtig: Eine Mindestdauer der Sitzung ist nirgends vorgeschrieben. Der Arbeitsschutzausschuss ist damit kein Zeitfresser, sondern ein Termin, der ordentlich vorbereitet kurz ausfallen darf, solange er stattfindet und festgehalten wird. Vier Sitzungen im Jahr, protokolliert, mit erkennbaren Themen und erkennbaren Beschlüssen: das ist der Nachweis, den eine Prüfung sehen will.
Deshalb gehört der Ausschuss in die Dauerbetreuung und nicht in eine Sonderrechnung. Die Betreuungsverträge der Praxis enthalten Beratung, einen Newsletter, regelmäßige Information zu Themen, teils die Teilnahme an Sitzungen und den Zugriff auf die Online-Vorsorgekartei. Welche Sitzungsteilnahme in der Pauschale enthalten ist, wird im Vertrag festgelegt, damit Ihr Betrieb weiß, was regelmäßig abgedeckt ist und was nach Aufwand berechnet wird. Die betriebsärztliche Rolle im Ausschuss wird aktiv ausgefüllt, mit Impulsreferaten und fachübergreifender Beratung, nicht als stiller Gast.
Der typische Anlass einer Anfrage sieht so aus: Ein kleines oder mittleres Unternehmen hatte bislang keinen Betriebsarzt, und nun liegt eine Aufforderung der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht vor. Entschieden wird das in der Geschäftsführung, in der Personalleitung oder durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, und meistens unter Zeitdruck.
In dieser Lage ist der Ablauf bewusst kurz gehalten. Auf eine Kontaktaufnahme folgt schnell ein persönliches Gespräch, bei größeren Firmen ein persönliches Kennenlernen vor Vertragsabschluss. Anfragen werden schnell beantwortet, und akute Probleme mit einzelnen Mitarbeitenden werden zeitnah bearbeitet, auch neben dem laufenden Vertragsgeschäft. Geklärt wird in diesem Gespräch, was der Betrieb tatsächlich braucht:
Wer eine Aufforderung beantworten will, braucht am Ende zwei Dinge: einen bestellten Betriebsarzt und eine laufende Betreuung, die man belegen kann. Beides steht im Betreuungsvertrag, der anschließend die Grundlage für die formelle Bestellung und die weitere Zusammenarbeit bildet.
Die Organisation folgt der Pflicht, nicht umgekehrt. Arbeitsmedizinische Vorsorgen finden in der Praxis oder vor Ort im Betrieb statt, vor Ort ab etwa zehn geplanten Vorsorgen. Ob Ihre Beschäftigten also einzeln kommen oder ein Vorsorgetag im Betrieb sinnvoll ist, ist eine reine Planungsfrage innerhalb der laufenden Betreuung und keine Frage des Vertrags. Digitale Betreuung ist nach den neuen Regelungen in deutlich höherem Maße möglich, was Beratungstermine und Abstimmungen zwischen den Vorsorgeterminen erleichtert. Der Vertrag und die laufende Beratung bestehen davon unabhängig fort.
Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen werden nur durchgeführt, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, also ein Vertrag, ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung. Das ist kein Formalismus, sondern schützt den Betrieb: Eine Untersuchung ohne Rechtsgrundlage ist für den Arbeitgeber ein Risiko und kein Nachweis. Wo eine Rechtsgrundlage besteht, etwa bei Eignungsuntersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung für LKW, Bus und Personenbeförderung, gehört die Durchführung zum Leistungsspektrum, ebenso verkehrsmedizinische Untersuchungen, Gelbfieberimpfungen als amtlich zugelassene Gelbfieberimpfstelle und Tauchtauglichkeit als Taucherarzt nach GTÜM.
Die Preisstruktur ist bewusst schlicht gehalten, damit ein Betrieb planen kann:
| Kostenbestandteil | Wofür |
|---|---|
| Vierteljährliche Pauschale | die laufende Betreuung und die vereinbarten Vertragsleistungen |
| Einzelpreise | die tatsächlich durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgen |
| Stundensatz | Sonderleistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs |
Die häufigsten Preise stehen als Preisliste 1/2026 auf www.diebetriebsmedizin.de. Für die Kalkulation heißt das: Der Pflichtteil, also die bestellte Betreuung samt Beratung und Arbeitsschutzausschuss, ist eine feste, wiederkehrende Position. Variabel ist nur, was tatsächlich an Vorsorgen und Sonderleistungen anfällt, und das folgt den Gefährdungen im Betrieb, nicht einem Paket. Der konkrete Vertragsumfang wird im persönlichen Gespräch festgelegt.
Eine bestellte Betreuung, die nur auf Zuruf reagiert, erfüllt die Pflicht formal und hilft dem Betrieb wenig. Der Anspruch hier ist ein anderer: professionelle Beratung der Führungsebene, aktiver Kontakt, Kontinuität über Jahre. Hausärztliche und betriebsärztliche Tätigkeit in einer Person bedeutet dabei den Blick auf den einzelnen Beschäftigten und auf die Organisation, und die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt Gefährdungsbeurteilung sowie technische und organisatorische Prävention in dieselbe Beratung. Gesetzliche Rahmenbedingungen werden eingehalten, die Organisation drumherum bleibt flexibel.
Wenn Sie in der Wedemark einen Betriebsarzt bestellen müssen oder Ihre bestehende Betreuung auf verlässliche Füße stellen wollen: Unverbindliches Angebot für meinen Betrieb anfordern. Für ein belastbares Angebot genügen PLZ, Mitarbeiterzahl, Branche und Ihre Kontaktdaten. Telefonisch erreichen Sie die Praxis unter 0800 8228228.
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