Psychisches Trauma löst Berufskrankheit aus
Psychisches Trauma löst Berufskrankheit aus 8/2025
Anerkennung psychischer Störungen als Berufskrankheit: Entwicklung und aktuelle Rechtslage
Besonderheiten und Konsequenzen des Bundessozialgerichts-Urteils bei Rettungssanitätern
Einleitung
Psychische Erkrankungen – insbesondere solche, die durch berufliche Belastungen entstehen – rücken seit Jahren zunehmend in den Fokus des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung. Die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Leiden ist in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen. Dennoch werden psychische Störungen bislang im deutschen Rechtssystem nur in Ausnahmefällen als Berufskrankheit anerkannt.
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit
Für die Aufnahme einer Erkrankung in die offizielle Berufskrankheitenliste müssen bestimmte gesetzliche und wissenschaftliche Kriterien erfüllt sein:
- Eine bestimmte Personengruppe muss nachweislich und signifikant häufiger branchentypischen Belastungen ausgesetzt sein als der Durchschnitt der Bevölkerung.
- Es muss einen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis geben, dass die Erkrankung durch diese besonderen Einwirkungen verursacht wird.
Gerade im Bereich psychischer Störungen ist die Anerkennung bislang selten, da oft angenommen wird, dass psychische Erkrankungen multifaktorielle Ursachen haben und Einflüsse aus dem Privatleben schwer ausgeschlossen werden können.
Psychische Erkrankungen als „Wie-Berufskrankheit“
Wenn neue medizinische Erkenntnisse vorliegen, kann der Ärztliche Sachverständigenbeirat für Berufskrankheiten eine Erkrankung zur Aufnahme empfehlen. Bis zur offiziellen Anerkennung kann sie bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) gelten. Das bedeutet, dass Betroffene bereits Leistungen der Berufsgenossenschaft erhalten können, sofern sie nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen erfüllen. Bis 2023 wurden jedoch psychische Störungen nicht einmal als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt, da keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege für eine überwiegend berufsbedingte Ursache gesehen wurden.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu Rettungssanitätern (22.06.2023, B 2 U 11/20 R)
Eine Wende brachte das Urteil des BSG im Juni 2023: Erstmals wurde bei Rettungssanitätern eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit anerkannt. Anlass war die Klage eines Rettungssanitäters, bei dem nach zahlreichen extrem belastenden Einsätzen eine PTBS diagnostiziert worden war. Das Gericht folgte der Argumentation, dass Rettungssanitäter als Berufsgruppe während ihrer Arbeit einem deutlich erhöhten Risiko für traumatisierende Erfahrungen ausgesetzt sind – wie Amokläufe, Suizide oder andere Extremereignisse.
Die Richter stützten sich insbesondere auf eine für den Fall erstellte Meta-Analyse, die belegt, dass die Zwölf-Monatsprävalenz einer PTBS bei Rettungssanitätern fast siebenmal höher ist als in der Allgemeinbevölkerung. Als Ursache wird die permanente Konfrontation mit schweren Unglücksfällen, Leid und Tod gesehen, die, auch wenn die Rettungskräfte selbst nicht unmittelbar Opfer sind, zu sekundärer Traumatisierung führen kann.
Rechtliche Bewertung und Bedeutung
Das Urteil stellt bislang eine Ausnahme dar und ist speziell auf Rettungssanitäter und PTBS zugeschnitten. Es verdeutlicht jedoch, dass unter bestimmten Voraussetzungen psychische Erkrankungen, die nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen deutlich überdurchschnittlich häufig in einer Berufsgruppe auftreten und auf die spezifische Tätigkeit zurückzuführen sind, als (Wie-)Berufskrankheit anerkannt werden können.
Für andere Berufsgruppen ist die Hürde weiterhin hoch. Es müssen wissenschaftlich valide Nachweise erbracht werden, dass die Belastungen in einem bestimmten Beruf weit über das übliche Mass hinausgehen und direkt ursächlich für die psychische Erkrankung sind.
Fazit
Psychische Störungen werden in Deutschland weiterhin meist als individuelle Gesundheitsprobleme betrachtet. Die Anerkennung als Berufskrankheit ist nur in engen Grenzen möglich. Das Urteil des BSG zur PTBS bei Rettungssanitätern markiert jedoch einen Schritt zu einer differenzierteren und zeitgemässen Bewertung psychischer Belastungen im Beruf. Es zeigt: Dort, wo eine deutlich erhöhte branchentypische Gefährdung wissenschaftlich gesichert ist, kann eine psychische Erkrankung als (Wie-)Berufskrankheit anerkannt werden – und damit den Weg für soziale Absicherung und bessere Versorgung der Betroffenen ebnen.
Thomas Riebschläger – Betriebsarzt