Wenn Stress sichtbar wird: Was Ihr Verhalten unter Druck über Sie verrät

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Wenn Stress sichtbar wird: Was Ihr Verhalten unter Druck über Sie verrät

Stress zeigt sich selten nur in Zahlen, Fehlzeiten oder Erschöpfung. Viel häufiger zeigt er sich im Verhalten. Gerade im betrieblichen Alltag erleben wir als Betriebsärzte immer wieder, dass Mitarbeitende unter Druck in bestimmte Muster verfallen – oft unbewusst.

Die spannende Erkenntnis aus dem Mentalcoaching: Nicht der Druck selbst ist das größte Problem, sondern die automatische Reaktion darauf.

Im Spitzensport wird das besonders deutlich. Unter Wettkampfdruck zeigen sich Verhaltensmuster innerhalb weniger Minuten. Im Berufsleben entwickeln sie sich langsamer – über Wochen oder Monate. Genau deshalb bleiben sie oft unerkannt.

Typische Stressmuster im Berufsalltag sind:

  1. Daueraktivität statt echter Leistungsfähigkeit

Manche Menschen reagieren auf Belastung mit noch mehr Aktivität. Sie arbeiten länger, beantworten nachts E-Mails und sagen weiterhin „Ja“, obwohl die Reserven längst erschöpft sind.

Im Unternehmen wirkt das zunächst leistungsstark – tatsächlich steigt jedoch das Risiko für Erschöpfung, Fehler und langfristige gesundheitliche Folgen.

Betriebsärztlicher Impuls:
Erholung muss planbar werden. Regeneration ist kein Luxus, sondern Voraussetzung für nachhaltige Leistungsfähigkeit.

  1. Gedankenkreisen und Schlafprobleme

Andere geraten in endlose „Was wäre wenn“-Schleifen. Das Gehirn bleibt im Alarmmodus, Schlaf und Konzentration leiden.

Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten erleben viele Beschäftigte eine permanente mentale Anspannung.

Hilfreich:
Gedanken aufschreiben, priorisieren und bewusst zwischen realem Handlungsbedarf und mentalem „Lärm“ unterscheiden.

  1. Reizbarkeit und kurze Zündschnur

Stress zeigt sich oft zuerst im sozialen Verhalten: Gereiztheit, geringe Toleranz und Konflikte im Team nehmen zu.

Das ist kein Zeichen schlechter Persönlichkeit – sondern häufig ein überlastetes Nervensystem.

Für Führungskräfte besonders wichtig:
Wer dauerhaft unter Strom steht, beschädigt ungewollt Beziehungen und Teamkultur.

  1. Der Körper sendet Signale

Kopfschmerzen, Muskelverspannungen, Müdigkeit oder diffuse Beschwerden sind häufig Stresssymptome.

Viele Betroffene versuchen jedoch, diese Warnzeichen „wegzudenken“ – statt sie ernst zu nehmen.

Betriebsmedizinische Perspektive:
Der Körper ist oft ehrlicher als der Kopf. Beschwerden sind nicht nur ein medizinisches Thema, sondern häufig auch ein Hinweis auf chronische Überlastung.

  1. Funktionieren nach außen – innerlich erschöpft

Besonders engagierte Mitarbeitende überspielen Belastungen häufig perfekt. Nach außen wirken sie ruhig und leistungsfähig, innerlich sind sie jedoch längst erschöpft.

Das Risiko: Ein plötzlicher Zusammenbruch statt einer frühzeitigen Entlastung.

Was Unternehmen daraus lernen können

Stressreaktionen sind keine Schwäche. Sie sind Schutzmechanismen unseres Nervensystems. Entscheidend ist, die eigenen Muster zu erkennen, bevor Gesundheit und Leistungsfähigkeit dauerhaft leiden.

Eine moderne betriebliche Gesundheitskultur sollte deshalb nicht nur Symptome behandeln, sondern Mitarbeitenden helfen, ihre individuellen Stresssignale frühzeitig wahrzunehmen.

Denn Resilienz bedeutet nicht, alles auszuhalten.
Resilienz bedeutet, rechtzeitig gegenzusteuern.

Arbeitshöhe an die Körpergröße anpassen – nicht umgekehrt

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Arbeitshöhe an die Körpergröße anpassen – nicht umgekehrt

Prävention von Rücken- und Schulterbeschwerden durch ergonomische Arbeitsplatzgestaltung

Rückenschmerzen gehören sowohl in der Hausarztpraxis als auch in der betriebsmedizinischen Betreuung zu den häufigsten Beratungsanlässen. Im hausärztlichen Alltag sehen wir täglich Patientinnen und Patienten mit Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der Brustwirbelsäule (BWS) oder der Halswirbelsäule (HWS). Ein Teil dieser Beschwerden ist auf Bewegungsmangel und überwiegend sitzende Tätigkeiten zurückzuführen. Eine andere, nicht minder relevante Gruppe sind jedoch Menschen, die körperlich arbeiten – deren Arbeitsplatz jedoch nicht an ihre individuelle Körpergröße angepasst ist.

Gerade hier zeigt sich: Nicht nur „zu wenig Bewegung“ macht krank, sondern auch dauerhaft ungünstige Körperhaltungen unter Belastung.


Wenn die Arbeitshöhe nicht passt –

Arbeitshöhe an die Körpergröße anpassen – nicht umgekehrt

Die Höhe eines Arbeitsplatzes entscheidet maßgeblich darüber, in welcher Haltung gearbeitet wird. Ist die Arbeitsfläche zu hoch, müssen Schultern dauerhaft angehoben oder die Arme in erhöhter Position gehalten werden. Die Folge sind Verspannungen der Schulter- und Nackenmuskulatur, myofasziale Schmerzsyndrome sowie funktionelle Beschwerden im Bereich der HWS. Studien zeigen, dass dauerhaft erhöhte Muskelaktivität im M. trapezius und in der Schultergürtelmuskulatur mit einer erhöhten Inzidenz chronischer Nackenbeschwerden assoziiert ist.

Ist die Arbeitsfläche dagegen zu niedrig, kommt es zu einer vermehrten Rumpfbeugung. Die LWS wird dauerhaft in Flexion belastet, häufig kombiniert mit Rotationsbewegungen. Dies führt zu einer erhöhten Bandscheibenbelastung, muskulären Dysbalancen und langfristig zu degenerativen Veränderungen. In der arbeitsmedizinischen Literatur wird die Kombination aus Rumpfbeugung und Lastenhandhabung als wesentlicher Risikofaktor für chronische Lumbalgien und Bandscheibenerkrankungen beschrieben.

Gerade im Instrumentenbau finde ich bei Begehungen immer wieder ergonomisch ungünstige Arbeitsplätze. Die Instrumentenbauer verstehen sich in ihrem Beruf mehr als Künstler, denn als Handwerker und vergessen dabei sich rückengerecht und gesundheitsschonend zu verhalten (www.duesenberg.de)

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie internationale ergonomische Leitlinien empfehlen daher ausdrücklich eine an die Körpergröße angepasste Arbeitshöhe. Ziel ist eine möglichst neutrale Körperhaltung mit entspannten Schultern, aufrechter Wirbelsäule und nah am Körper geführten Armen.


Chronifizierung vermeiden

Was zunächst als funktionelle Beschwerde beginnt – Nackenverspannung, morgendliche Steifigkeit, ziehende Schmerzen im unteren Rücken – kann bei dauerhafter Fehlbelastung in chronische, degenerative Erkrankungen übergehen. Wiederholte Mikrotraumatisierungen, anhaltende Muskelüberlastung und fehlende Regeneration führen zu strukturellen Veränderungen an Bandscheiben, Facettengelenken und Sehnenansätzen.

Aus hausärztlicher Sicht sehen wir häufig Patientinnen und Patienten, die über Jahre „durchgehalten“ haben. Nicht selten bestehen dann bereits radiologisch sichtbare degenerative Veränderungen. Hier wird deutlich, wie wichtig frühzeitige ergonomische Intervention ist – idealerweise bevor chronische Verläufe entstehen.


Das TOP-Prinzip als strukturierter Lösungsansatz

In der Prävention arbeitsbedingter Beschwerden hat sich das sogenannte TOP-Prinzip bewährt:
Technische Maßnahmen vor
Organisatorischen Maßnahmen vor
Persönlichen Maßnahmen.

1. Technische Maßnahmen – die Arbeit passt sich dem Menschen an

Technische Lösungen sind vorrangig umzusetzen, da sie unabhängig vom individuellen Verhalten wirken.

Ein zentrales Instrument sind höhenverstellbare Werkbänke und Hubtische. Diese ermöglichen es, die Arbeitsfläche individuell an die Körpergröße anzupassen. Als grobe Orientierung gilt:

  • Präzisionsarbeiten: Arbeitsfläche etwas oberhalb der Ellbogenhöhe
  • Leichte Montagetätigkeiten: etwa auf Ellbogenhöhe
  • Tätigkeiten mit Kraftaufwand: leicht unterhalb der Ellbogenhöhe

Auch verstellbare Maschinenpodeste, anpassbare Greifräume, optimierte Materialbereitstellung sowie Hebehilfen reduzieren Fehlhaltungen.

Bei regelmäßigem Heben schwerer Lasten können zusätzlich mechanische Hebeunterstützungen oder – bei geeigneter Indikation – Exoskelette in Erwägung gezogen werden. Exoskelette können die LWS oder die Schultergürtelmuskulatur entlasten. Die Evidenzlage ist noch im Aufbau, erste Studien zeigen jedoch eine Reduktion der muskulären Beanspruchung bei bestimmten Tätigkeiten. Wichtig ist hierbei eine sorgfältige Auswahl und individuelle Anpassung.

Grundsätzlich gilt: Die Arbeit muss sich an den Menschen anpassen – nicht umgekehrt.


2. Organisatorische Maßnahmen – Belastung variieren

Organisatorische Lösungen ergänzen technische Maßnahmen und sind besonders wirksam, wenn vollständige technische Anpassungen nicht möglich sind.

Ein bewährter Ansatz ist der Arbeitsplatzwechsel oder die Rotation zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten. Dadurch werden monotone Belastungen reduziert und unterschiedliche Muskelgruppen beansprucht. Dies senkt das Risiko einseitiger Überlastungssyndrome.

Ein zusätzlicher Vorteil: Mitarbeitende sind flexibler einsetzbar, da keine enge Einzelqualifikation für nur eine Tätigkeit besteht. Unternehmen profitieren somit doppelt – gesundheitlich und organisatorisch.

Auch die Gestaltung von Pausenregelungen gehört in diesen Bereich. Kurzzeitige Entlastungen während des Arbeitstages können die muskuläre Ermüdung deutlich reduzieren.


3. Persönliche Maßnahmen – Eigenverantwortung stärken

Persönliche Maßnahmen stehen im TOP-Prinzip an letzter Stelle, sind jedoch unverzichtbar.

Hierzu zählen:

  • Regelmäßige sportliche Betätigung, insbesondere Krafttraining zur Stabilisierung der Rumpfmuskulatur
  • Ausgleichsbewegungen bei einseitiger Belastung
  • Anleitung zu ergonomischem Verhalten
  • Mikropausen im Arbeitsalltag

Gerade Mikropausen von 30–60 Sekunden, kombiniert mit gezielten Mobilisationsübungen für Schultern, Nacken und LWS, zeigen in Studien eine Reduktion subjektiver Beschwerdeintensität. Entscheidend ist die Regelmäßigkeit.

Im hausärztlichen Gespräch ermutigen wir Patientinnen und Patienten, Verantwortung für ihre muskuläre Gesundheit zu übernehmen. Ein trainierter Bewegungsapparat toleriert Belastungen deutlich besser als ein dekonditionierter.


Schnittstelle Hausarzt und Betriebsmedizin

Die enge Verzahnung zwischen hausärztlicher Versorgung und betriebsmedizinischer Betreuung bietet große Chancen. Hausärztinnen und Hausärzte erkennen häufig frühzeitig funktionelle Beschwerden. Betriebsmedizinische Beratung kann dann gezielt an den Arbeitsbedingungen ansetzen.

Eine strukturierte Anamnese sollte daher immer auch folgende Fragen umfassen:

  • Wie hoch ist die Arbeitsfläche?
  • Wird überwiegend im Stehen oder in gebückter Haltung gearbeitet?
  • Bestehen Hebe- oder Tragebelastungen?
  • Gibt es höhenverstellbare Arbeitsmittel?

Oft sind es scheinbar kleine Anpassungen, die eine große Wirkung entfalten.


Fazit

Arbeitshöhe an die Körpergröße anpassen – nicht umgekehrt!

Rücken- und Schulterbeschwerden sind kein unvermeidbares Schicksal körperlich arbeitender Menschen. Häufig liegt die Ursache in einer nicht an die Körpergröße angepassten Arbeitshöhe.

Ist der Arbeitsplatz zu hoch, resultieren Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich. Ist er zu niedrig, entstehen Fehlbelastungen der gesamten Wirbelsäule – bis hin zu chronischen degenerativen Erkrankungen.

Mit konsequenter Anwendung des TOP-Prinzips lassen sich wirksame Präventionsstrategien umsetzen:

  • Technisch: höhenverstellbare Werkbänke, Hubtische, Hebehilfen
  • Organisatorisch: Tätigkeitswechsel, Belastungsvariation
  • Persönlich: Training, Mikropausen, ergonomisches Verhalten

Unser Ziel muss es sein, Arbeit gesund zu gestalten – nicht nur Beschwerden zu behandeln, wenn sie bereits chronisch geworden sind.

Denn nachhaltige Prävention beginnt dort, wo Arbeit und Mensch optimal aufeinander abgestimmt sind.

 

Über 20 Jahre Betriebsarzt in der Region Hannover: Erfahrung, die sich nachrechnen lässt

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Über 20 Jahre Betriebsarzt in der Region Hannover: Erfahrung, die sich nachrechnen lässt

Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsarzt sucht, brauchen Sie Klarheit. Sie wollen wissen, wer Ihre Mitarbeitenden betreut, welche Qualifikation dahintersteht und wie belastbar diese Betreuung im Alltag ist. Wer bei der Suche nach einem Betriebsarzt in der Region Hannover Erfahrung als entscheidendes Kriterium anlegt, sollte auf nachprüfbare Fakten achten. Die Betriebsmedizin von Thomas Riebschläger betreut aus Isernhagen heraus rund 180 Unternehmen mit rund 6 000 Mitarbeitenden. Thomas Riebschläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und arbeitet seit mehr als 20 Jahren als Betriebsarzt. Diese Kombination aus langjähriger medizinischer Praxis und fundierter betrieblicher Routine ist der Kern unserer Arbeit.

Whiteboard mit gezeichneten Gesundheitssymbolen, davor Schutzhelm, Gehörschutz, Obstschale, Hanteln und Yogamatte

Erfahrung, die sich in Zahlen ausdrückt

Rund 180 betreute Betriebe bedeuten rund 180 unterschiedliche Gefährdungslagen, Schichtmodelle und Personalstrukturen. Zu den typischen Kunden zählen kleine und mittlere Unternehmen bis 1 000 Mitarbeitende. Häufig kommen Anfragen aus Pflegediensten und Pflegeheimen, Arztpraxen, Gartenbaubetrieben, dem Handel, der Logistik und der Chemie. Viele Unternehmen melden sich, wenn die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht eine Betriebsarztbetreuung fordert und es nun zügig gehen muss. Gerade in dieser Situation zeigt sich der Vorteil einer etablierten Praxis: Der Ablauf einer Erstbetreuung steht. Wir klären für Sie, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen in Ihrem Betrieb tatsächlich erforderlich sind, anstatt Ihnen diese Frage als Hausaufgabe zurückzugeben. Spezifische Fachthemen des Arbeitsschutzes greifen wir dort auf, wo sie hingehören, nämlich in der laufenden Betreuung und in den jeweiligen Fachbeiträgen.

Drei Perspektiven in einer Person

Thomas Riebschläger ist niedergelassener Hausarzt und Betriebsarzt zugleich. Er sieht den einzelnen Beschäftigten in der Sprechstunde und die Organisation im Betrieb. Er weiß, wie diese beiden Blickwinkel zusammenhängen und wo medizinische Anforderungen auf wirtschaftliche Realitäten treffen. Ergänzt wird dies durch die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV aus dem Jahr 2022. Fragen der Gefährdungsbeurteilung sowie der technischen und organisatorischen Prävention sind damit Teil derselben Beratung. Für Fahrtätigkeiten führt die Praxis verkehrsmedizinische Untersuchungen und Begutachtungen nach der Fahrerlaubnisverordnung durch, etwa für LKW, Bus und Personenbeförderung. Zusätzlich bestehen Anerkennungen als amtlich zugelassene Gelbfieberimpfstelle und als Taucherarzt nach GTÜM. Eine Weiterbildungsermächtigung für Allgemeinmedizin über 24 Monate und für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin über 9 Monate sowie das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Niedersachsen runden das Profil ab.

Symbolbild für Bildschirmarbeitsplatzvorsorge

Die Region Hannover und unser Einzugsgebiet

Wir sind ein regionaler Dienstleister in Niedersachsen. Der Schwerpunkt unserer Betreuung liegt auf Hannover und dem Gebiet nördlich davon. Unser Einzugsgebiet umfasst etwa eine Stunde Fahrzeit um die Praxis in Isernhagen. Betriebe mit Sitz in Hannover, die Dependancen in anderen Bundesländern haben, betreuen wir selbstverständlich mit. Nach den neuen Regelungen ist zudem die digitale betriebsärztliche Betreuung in deutlich höherem Maße möglich, was Termine für Beratung und Rückfragen erheblich vereinfacht. Arbeitsmedizinische Vorsorgen finden in unserer Praxis statt. Ab etwa zehn geplanten Vorsorgen kommen wir direkt zu Ihnen in den Betrieb.

Heute ein Problem, heute eine Antwort

Belastbarkeit zeigt sich nicht im jährlichen Routinegespräch, sondern an dem Tag, an dem im Betrieb etwas klemmt. Wenn Sie heute ein Problem mit einem Mitarbeitenden haben, wird zeitnah geholfen. Wir sind fast immer erreichbar und beantworten Anfragen schnell. Dieser aktive Dienstleistungsansatz ist der Unterschied, den Geschäftsführungen und Personalleitungen am deutlichsten spüren, wenn sie sich für unsere Praxis entscheiden.

Berater der Führungsebene nach § 11 ASiG

Nach § 11 ASiG haben Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt. Diese Sitzungen sind gegenüber Aufsicht und Berufsgenossenschaft zu dokumentieren. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer gibt es dagegen nicht. Genau hier entscheidet sich, ob die Betreuung Sie entlastet oder zusätzliche Zeit kostet. Wir arbeiten proaktiv im Ausschuss mit, bringen Impulsreferate ein und halten aktiven Kontakt zur Führungsebene. Wir verstehen uns als Ihr Berater, nicht als reiner Pflichterfüller, der nur Formalitäten abarbeitet.

Arbeitsmedizin

Transparente Betreuungsverträge

Die Betreuung läuft über eine vierteljährliche Pauschale. Darin enthalten sind Beratung, ein Newsletter, regelmäßige Fachinformationen zu relevanten Themen, teils die Teilnahme an Sitzungen sowie der Zugriff auf die Online-Vorsorgekartei. Sonderleistungen rechnen wir über einen Stundensatz ab, Vorsorgen über Einzelpreise. Die häufigsten Preise finden Sie als Preisliste 1/2026 offen auf unserer Website. Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen führen wir durch, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, also Vertrag, Gesetz oder Betriebsvereinbarung. Zum Leistungsbild gehören außerdem Vorsorgen nach Infektionsschutzgesetz sowie Tauchtauglichkeitsuntersuchungen.

Unverbindliches Angebot für meinen Betrieb anfordern

Nennen Sie uns Ihre Postleitzahl, die Zahl Ihrer Mitarbeitenden, Ihre Branche und Ihre Kontaktdaten. Sie erhalten ein unverbindliches Angebot und zügig ein persönliches Gespräch. Bei größeren Firmen vereinbaren wir ein persönliches Kennenlernen vor Vertragsabschluss. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800 8228228. Unsere Praxis finden Sie in der Farster Straße 17 a, 30916 Isernhagen.

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Werden unsere Staplerfahrer rückenkrank?

Werden unsere Staplerfahrer rückenkrank?

Kurzantwort zur Gesundheit im innerbetrieblichen Transport

Ja, Staplerfahrer können durch ihre tägliche Arbeit Rückenschmerzen bekommen. Beschäftigte, die über Jahre hinweg vibrationsexponiert arbeiten, haben ein erhöhtes Risiko für chronische Rückenbeschwerden. Begünstigt wird dies durch ungünstige Sitzpositionen, häufiges Rückwärtsfahren mit verdrehtem Oberkörper sowie Stöße auf unebenen Fahrwegen.

Unternehmen können diese staplerspezifischen Belastungen wirksam reduzieren:

  • geeignete und korrekt eingestellte Fahrersitze einsetzen
  • Fahrwege instand halten und Unebenheiten beseitigen
  • Fahrgeschwindigkeit an Fahrzeug, Last und Untergrund anpassen
  • Rückwärtsfahrten ergonomisch und organisatorisch verbessern
  • regelmäßige Unterbrechungen und gezielte Bewegung ermöglichen
  • Beschwerden frühzeitig arbeitsmedizinisch abklären lassen

Entscheidend ist das Zusammenspiel aus technischen, organisatorischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen.

Warum Staplerfahrer besonders belastet sind

Im innerbetrieblichen Transport wirken beim Fahren eines Gabelstaplers Schwingungen und Stöße über den Sitz auf den gesamten Körper. Diese Ganzkörpervibrationen entstehen unter anderem durch Bodenunebenheiten, Schwellen, Fugen und ungeeignete Geschwindigkeiten. Auch der Fahrzeugtyp, die Bereifung, die Federung, der Sitz und die transportierte Last beeinflussen die tatsächliche Belastung.

Ein einzelner Stoß führt nicht automatisch zu einer Erkrankung. Problematisch ist jedoch die dauerhafte und regelmäßig wiederkehrende Einwirkung über viele Arbeitsjahre. Bestehende Beschwerden können sich dadurch zusätzlich verstärken.

Typische Beschwerden betreffen nicht nur den unteren Rücken. Auch Nacken, Schultern und Arme können belastet sein. Das gilt insbesondere, wenn Beschäftigte über längere Zeit in einer ungünstigen Position sitzen, Bedienelemente schlecht erreichen oder sich beim Fahren häufig verdrehen müssen. Wenn Staplerfahrer rückenschmerzen entwickeln, liegt dies meist an dieser Kombination aus statischer Haltung und dynamischen Stoßbelastungen.

Verdrehte Haltung beim Rückwärtsfahren belastet den Rücken

Rückwärtsfahrten sind im innerbetrieblichen Transport häufig unvermeidbar, etwa wenn die Last die Sicht nach vorn einschränkt. Dabei drehen Staplerfahrer oft Kopf, Schultergürtel und Oberkörper zur Seite, während das Becken weitgehend nach vorn ausgerichtet bleibt.

Diese verdrehte Haltung kann bei häufigen oder längeren Fahrten Beschwerden begünstigen. Besonders ungünstig ist die Kombination aus Rotation, statischer Sitzhaltung und gleichzeitigen Vibrationen.

Unternehmen sollten deshalb prüfen, wie sich Anzahl und Dauer solcher Fahrten verringern lassen. Dazu können eine veränderte Verkehrsführung, ausreichend breite Wege, geeignete Wendebereiche sowie technische Sichtunterstützung gehören. Spiegel oder Kameras müssen zur konkreten Fahrsituation passen und dürfen die erforderliche direkte Beobachtung des Verkehrsraums nicht ersetzen.

Der Staplersitz muss zum Fahrer passen

Ein hochwertiger Sitz allein löst das Problem nicht. Er muss zum Fahrzeug, zum Einsatz und zur jeweiligen Person passen. Besonders wichtig ist die korrekte Einstellung zu Beginn der Schicht und nach jedem Fahrerwechsel.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Gewichtseinstellung beziehungsweise automatische Gewichtsanpassung
  • Sitzhöhe und Abstand zu Pedalen, Lenkrad und Bedienelementen
  • Neigung und Unterstützung der Rückenlehne
  • Bewegungsfreiheit beim Lenken und bei der Lastaufnahme
  • Funktion von Sitzfederung und Dämpfung
  • Zustand von Polsterung, Führung, Befestigung und Verstellelementen

Eine falsche Gewichtseinstellung kann dazu führen, dass die Federung ihre Wirkung nicht richtig entfaltet. Der Sitz schlägt dann beispielsweise durch oder reagiert zu steif. Beschäftigte benötigen deshalb eine verständliche Einweisung, die auch praktisch am eingesetzten Stapler erfolgt.

Fahrwege sind ein zentraler Präventionsfaktor

Selbst ein ergonomischer Sitz kann schlechte Fahrwege nicht vollständig ausgleichen. Unebene Böden, beschädigte Übergänge, abgesackte Schachtabdeckungen, harte Schwellen oder Verschmutzungen erhöhen die Stoßbelastung enorm.

Fahrwege sollten deshalb regelmäßig kontrolliert und festgestellte Mängel nachvollziehbar bearbeitet werden. Dabei lohnt sich der direkte Austausch mit den Fahrern. Sie wissen meist sehr genau, an welchen Stellen regelmäßig starke Stöße auftreten.

Auch die Geschwindigkeit ist relevant. Vorgaben sollten zur Beschaffenheit der Wege, zum Fahrzeugtyp und zur betrieblichen Situation passen. Hoher Zeitdruck darf nicht dazu führen, dass Unebenheiten zu schnell überfahren werden. Bei der Beschaffung neuer Flurförderzeuge sollten Vibrationsbelastung, Sitzsystem und vorgesehener Einsatzbereich gemeinsam betrachtet werden.

Technische, organisatorische und medizinische Prävention verbinden

Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für geeignete Maßnahmen. Unternehmen sollten dabei nicht nur die tägliche Fahrzeit betrachten. Relevant sind auch Intensität und Dauer der Vibrationen, Zustand der Wege, Fahrzeugwechsel, Rückwärtsfahrten, Sitzhaltung und bereits gemeldete Beschwerden.

Sinnvoll ist ein abgestuftes Vorgehen:

  1. Belastungen möglichst an der Quelle verringern, etwa durch bessere Fahrwege und geeignete Fahrzeuge.
  2. Ergonomische Sitze auswählen, warten und individuell einstellen.
  3. Verkehrswege und Arbeitsabläufe so organisieren, dass unnötige Rückwärtsfahrten und starke Stöße vermieden werden.
  4. Einseitige Dauerbelastungen durch Tätigkeitswechsel und regelmäßige Unterbrechungen reduzieren.
  5. Beschäftigte zur Sitzeinstellung, Fahrweise und frühzeitigen Meldung von Beschwerden unterweisen.
  6. Arbeitsmedizinische Beratung in die Beurteilung und Prävention einbeziehen.

Kurze Bewegungsphasen während geeigneter Unterbrechungen können helfen, starre Sitzhaltungen aufzulösen. Sie ersetzen jedoch weder intakte Fahrwege noch einen passenden Sitz.

Welche Rolle spielt die G25?

Bei Staplerfahrern stellen sich neben der Rückenbelastung häufig Fragen zur gesundheitlichen Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Die Bezeichnung G25 ist vielen Unternehmen weiterhin geläufig. Eine solche Untersuchung ist jedoch nicht mit der Beurteilung von Vibrationsbelastungen oder einer allgemeinen Behandlung von Rückenschmerzen gleichzusetzen.

Ob und in welchem Rahmen eine Untersuchung sinnvoll oder zulässig ist, muss anhand der Tätigkeit, der Gefährdungsbeurteilung und der jeweiligen Rechtsgrundlage geklärt werden. Weitere Informationen finden Unternehmen auf unserer Seite zur G25-Untersuchung.

Thomas Riebschläger verbindet als Facharzt für Allgemeinmedizin, seit mehr als 20 Jahren Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit die medizinische Einschätzung mit technischer und organisatorischer Prävention. Verkehrsmedizinische Untersuchungen und Begutachtungen führt er seit etwa 2005 durch.

Was sollten Unternehmen bei Beschwerden tun?

Wiederkehrende Rücken-, Nacken- oder Schulterbeschwerden sollten nicht als unvermeidbare Begleiterscheinung des Staplerfahrens abgetan werden. Sinnvoll ist eine frühzeitige Klärung: Wann treten die Beschwerden auf? Werden sie auf bestimmten Fahrzeugen oder Fahrwegen stärker? Spielen lange Rückwärtsfahrten, eine ungünstige Sitzeinstellung oder fehlende Unterbrechungen eine Rolle?

Aus diesen Beobachtungen lassen sich konkrete Maßnahmen ableiten. Bei Bedarf können Arbeitsplatz, Fahrzeug, Fahrwege und Arbeitsorganisation gemeinsam betrachtet werden. Die Betriebsmedizin Thomas Riebschläger betreut rund 180 Unternehmen mit etwa 6.000 Mitarbeitenden, insbesondere in Niedersachsen, Hannover und dem Gebiet nördlich von Hannover. Ziel ist eine praxistaugliche Prävention, die Beschäftigte schützt und gleichzeitig die betrieblichen Abläufe berücksichtigt.

Arbeitsschutzausschuss: Pflichttermin oder echte Chance?

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Arbeitsschutzausschuss: Pflichttermin oder echte Chance?

Für viele Unternehmen klingt der Arbeitsschutzausschuss zunächst nach einem weiteren administrativen Pflichttermin, der ohnehin schon volle Terminkalender weiter belastet. Richtig organisiert wird er jedoch zu einem wirksamen Instrument für den betrieblichen Arbeitsschutz und die Unfallverhütung. Verantwortliche stimmen Maßnahmen ab, erkennen Handlungsbedarf frühzeitig und verfolgen offene Punkte verbindlich. Dafür braucht es weder ausufernde Sitzungen noch unnötige Bürokratie.

Wann ist ein Arbeitsschutzausschuss gesetzlich Pflicht?

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Entscheidend ist also nicht die vereinfachte Formulierung ab 20 Mitarbeitenden, sondern das tatsächliche Überschreiten dieser Schwelle. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt. Wer regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, zählt mit dem Faktor 0,5. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden erfolgt die Anrechnung mit dem Faktor 0,75. Beschäftigte mit mehr als 30 Wochenstunden werden vollständig gezählt. Unternehmen sollten ihre maßgebliche Mitarbeiterzahl deshalb anhand dieser gesetzlichen Gewichtung berechnen, um die Pflichtgrenze korrekt zu ermitteln.

Wer gehört dem ASA an?

Das Gesetz legt die Besetzung des Arbeitsschutzausschusses klar fest. Pflichtmitglieder sind der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, die Betriebsärzte, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten. Damit treffen betriebliche Entscheidungskompetenz, Interessenvertretung, arbeitsmedizinische Expertise und sicherheitstechnisches Wissen an einem Tisch zusammen. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter steuert die Umsetzung von Beschlüssen bei. Der Betriebsarzt bringt die arbeitsmedizinische Perspektive ein, während die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Beratung um organisatorische und sicherheitstechnische Gesichtspunkte ergänzt. Bei Bedarf lassen sich weitere Personen wie beispielsweise Abteilungsleiter zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen, wenn ihr Fachwissen für das konkrete Thema relevant ist.

Wie oft muss der Arbeitsschutzausschuss tagen?

Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Das ergibt mindestens vier verbindliche ASA-Sitzungen im Jahr. Eine frühzeitige Jahresplanung hilft, alle Pflichtmitglieder frühzeitig einzubinden und die Termine zuverlässig einzuhalten. Eine häufig kolportierte Vorgabe, nach der jede Sitzung exakt 60 Minuten dauern muss, existiert im Gesetz nicht. § 11 ASiG schreibt zwar die Häufigkeit vor, legt aber keine feste Sitzungsdauer fest. Entscheidend ist, dass Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ernsthaft beraten werden. Eine gut vorbereitete Sitzung kann kurz und dennoch wirksam sein. Gibt es dringende oder komplexe Themen, darf der Arbeitsschutzausschuss selbstverständlich mehr Zeit in Anspruch nehmen.

So bleibt die Dokumentation schlank

Gegenüber Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht muss die regelmäßige Durchführung der ASA-Sitzungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies ist besonders im Falle einer Betriebsprüfung relevant. Dafür ist jedoch kein umfangreiches Berichtswesen nötig. Ein übersichtliches Protokoll reicht vollkommen aus. Es sollte das Datum, die Teilnehmenden, die behandelten Tagesordnungspunkte, die wesentlichen Beratungsergebnisse, die vereinbarten Maßnahmen und die jeweils verantwortlichen Personen enthalten. Eine fortlaufende Maßnahmenliste verhindert, dass Beschlüsse nach der Sitzung versanden. Sie schafft zugleich eine klare Grundlage für die folgende Sitzung, in der der Stand offener Punkte aus der vorherigen Sitzung erneut geprüft wird.

Was gehört auf die Tagesordnung?

Der ASA berät konkrete Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb. Sinnvolle Themen ergeben sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen. Dazu gehören Unfallereignisse, Erkenntnisse aus Begehungen, geplante Veränderungen von Arbeitsplätzen oder offene Schutzmaßnahmen. Auch eine Gefährdungsbeurteilung kann als Beratungsgrundlage oder als konkreter Tagesordnungspunkt dienen. Ebenso können psychische Belastungen Thema sein, sofern ein konkreter betrieblicher Anlass dazu besteht. Ein praxistauglicher Ablauf sieht so aus: Zuerst werden offene Maßnahmen geprüft, dann aktuelle Entwicklungen besprochen, im Anschluss Entscheidungen getroffen und neue Zuständigkeiten festgelegt.

Vom Pflichttermin zum aktiven Arbeitsgremium

Ein wirksamer Arbeitsschutzausschuss produziert nicht möglichst viele Protokollseiten, sondern sorgt dafür, dass relevante Informationen zusammenkommen und aus Beratung konkrete Schritte entstehen. Kurze Impulse des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen dabei, aktuelle Fragen richtig einzuordnen und praktikable Lösungen zu entwickeln. Thomas Riebschläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin, seit mehr als 20 Jahren Betriebsarzt und zusätzlich Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Betriebsmedizin versteht die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss als aktive Beratung mit praxisnahen Impulsen statt als bloßen Pflichttermin. So wird aus der gesetzlichen Pflicht ein regelmäßig genutztes Arbeitsgremium, das Entscheidungen vorbereitet und den betrieblichen Arbeitsschutz verlässlich voranbringt.

Isocyanate im Betrieb: Der vollständige Pflichtenpfad von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Vorsorge

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Isocyanate im Betrieb: Der vollständige Pflichtenpfad von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Vorsorge

Sobald isocyanathaltige Produkte wie PU-Schäume, Zweikomponentenkleber, Lacke oder Gießharze in einem Betrieb verwendet werden, entstehen drei rechtliche Pflichten gleichzeitig. In der Praxis laufen diese Stränge oft auseinander: Die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitsschutz, die Schulung beim Einkauf oder Lieferanten und die Vorsorge beim Betriebsarzt. Wer diese Bereiche getrennt bearbeitet, riskiert Lücken in der Dokumentation. Diese Seite führt den Pflichtenpfad an einem konkreten Gefahrstoff durch: vom Produkt im Regal bis zum rechtssicheren Nachweis.

Die Begriffe: Was Sie wissen müssen

Isocyanate
: Chemische Stoffe mit hochreaktiven NCO-Gruppen. Einzelne Isocyanate sind als hoch toxisch bis toxisch eingestuft. Akute und chronische Wirkungen zeigen sich vorwiegend am Bronchialsystem.

Diisocyanate
: Die spezifische Untergruppe, an die die REACH-Schulungspflicht knüpft.

Schwelle 0,1 Gewichtsprozent
: Die Schulungspflicht gilt für Stoffe und Gemische mit einem Anteil von mindestens 0,1 Gewichtsprozent monomerer Diisocyanate. Maßgeblich ist der monomere Anteil, nicht der Produktname oder die Verpackungsgröße.

TRGS 430
: Die Technische Regel für Isocyanate (Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen, Fassung 29.07.2024). Sie definiert den Stand der Technik für Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene.

Schritt 1: Die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 430

Die Beurteilung ist stoffbezogen. Erfasst wird jedes Produkt mit Isocyanatanteil sowie die konkreten Bedingungen der Verarbeitung: Temperatur, Sprühanwendung, Aushärtezeiten, Lüftung und die Reinigung der Werkzeuge.

Gemäß TRGS 430 Abschnitt 6 muss der Arbeitgeber nach Paragraph 14 der Gefahrstoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen. Unterrichtung und Schulung bauen auf dieser Anweisung auf. Die logische Folge ist: Erst die Beurteilung, dann die Betriebsanweisung, dann die Unterweisung.

Die oft vergessene Lücke: Aufnahmeweg Haut

Die häufigste Schwachstelle in Beurteilungen ist der Fokus auf die Atemluft. Nach TRGS 430 Abschnitt 3.3.3 müssen jedoch alle Tätigkeiten berücksichtigt werden, bei denen direkter Hautkontakt mit isocyanathaltigen Gemischen, Zwischen- oder Endprodukten möglich ist. Das schließt auch Produkte ein, die noch nicht vollständig ausgehärtet sind.

Die Beurteilung des Hautkontakts folgt der TRGS 401. Insbesondere Abschnitt 4.2 Absatz 4 ist hier der entscheidende Bezugspunkt. Das bedeutet in der Praxis: Die Auswahl der Handschuhe, Durchbruchzeiten, Wechselintervalle und der Umgang mit kontaminierter Kleidung müssen konkret dokumentiert werden.

Messung ist kein Ersatz für Beurteilung

Die messtechnische Überwachung der Arbeitsplatzluft ist komplex (Messplanung, Probennahme, Analytik). Ein Messergebnis ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht. Ein Wert unterhalb des Grenzwerts sagt beispielsweise nichts über die Gefahren des Aufnahmewegs Haut aus.

Schritt 2: Die REACH-Schulungspflicht seit August 2023

Durch die Verordnung (EU) 2020/1149 (REACH Anhang XVII Eintrag 74) dürfen Diisocyanate seit dem 24. August 2023 nur noch industriell und gewerblich verwendet werden, wenn die Beschäftigten zuvor erfolgreich eine Schulung absolviert haben.

Drei kritische Punkte für Betriebe:

  1. Die Schulung ist eine Verwendungsvoraussetzung: Ohne Nachweis ist die Nutzung des Stoffes nicht zulässig.
  2. Die Frist von fünf Jahren zur Wiederholung gilt pro Person, nicht pro Betrieb.
  3. Die REACH-Schulung ersetzt nicht die Unterweisung nach Paragraph 14 GefStoffV und umgekehrt. Beides muss separat dokumentiert werden.

Schritt 3: Die arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Vorsorge wird nicht allein durch den Stoffnamen, sondern durch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ausgelöst. Ob eine Pflichtvorsorge oder eine Angebotsvorsorge greift, ergibt sich aus dem Anhang Teil 1 der ArbMedVV.

Eine Beurteilung, die den Hautkontakt ignoriert, führt zwangsläufig zu einem falschen Vorsorgeanlass. Die Vorsorge konzentriert sich auf das Bronchialsystem und die Haut, da hier die relevanten Berufskrankheiten liegen: BK 1315 (Atemwegserkrankung durch Isocyanate) und BK 5101 (Hauterkrankung).

Zusammenfassung: Auslöser, Pflicht und Nachweis

Auslöser Pflicht Nachweis
Beschaffung oder Nutzung isocyanathaltiger Produkte Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 430 und TRGS 401 (Haut) Dokumentierte Beurteilung pro Tätigkeit
Vor Beginn der Tätigkeit Schriftliche Betriebsanweisung (Paragraph 14 GefStoffV / TRGS 430) Betriebsanweisung am Platz, Unterweisungsprotokoll
Anteil von mindestens 0,1 Gewichtsprozent monomerer Diisocyanate REACH-Schulung vor Nutzung, Wiederholung alle fünf Jahre Individueller Schulungsnachweis mit Datum
Ergebnis der Beurteilung / ArbMedVV Anhang Teil 1 Pflicht- oder Angebotsvorsorge Vorsorgebescheinigung, Online-Vorsorgekartei

Vorsorge und Arbeitssicherheit aus einer Hand

Der Pflichtenpfad reißt meist dort, wo die Beurteilung in einem Ordner und die medizinische Vorsorge in einem anderen liegt. Thomas Riebschläger vereint als Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebsarzt die Qualifikation der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV (2022). Damit lassen sich die technische Prävention und die medizinische Ableitung in einem Prozess steuern.

Diese Integration ist Teil des laufenden Betreuungsvertrages (vierteljährliche Pauschale). Sie umfasst Beratung, Information zu neuen Regelungen wie dem REACH-Eintrag 74 und den Zugriff auf die Online-Vorsorgekartei.

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (Teilzeitkräfte anteilig) müssen gemäß Paragraph 11 ASiG mindestens einmal vierteljährlich einen Arbeitsschutzausschuss abhalten. Die Überprüfung des Isocyanat-Pfads ist ein zentraler Punkt für diese Sitzungen.

Die Praxis betreut rund 180 Unternehmen mit etwa 6.000 Mitarbeitenden in Niedersachsen, mit Schwerpunkt auf Hannover und dem nördlichen Umland. Chemie gehört zu den Kernbranchen. Vorsorgen finden in der Praxis in Isernhagen statt oder ab etwa zehn Terminen direkt vor Ort im Betrieb.

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Die Betriebsmedizin Thomas Riebschläger
Farster Straße 17 a, 30916 Isernhagen
Telefon 0800 8228228
www.diebetriebsmedizin.de

Aktuelle Krankmeldungen wegen Atemwegserkrankungen

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Aktuelle Krankmeldungen wegen Atemwegserkrankungen in Niedersachsen

Kurzüberblick und Vergleich zum Vorjahr

Die Auswertung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) in Niedersachsen liefert wöchentlich ein aktuelles Bild zur Verbreitung von Atemwegserkrankungen wie Erkältungen, grippalen Infekten oder Covid-19. Berücksichtigt werden dabei ausschließlich AU-Erstbescheinigungen, also die erste Krankschreibung eines Krankheitsfalls.

Die Daten stammen von krankengeldberechtigten Mitgliedern der AOK Niedersachsen und werden gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt ausgewertet. Ziel ist ein Frühwarnsystem, das unabhängig vom Testverhalten Trends im Krankheitsgeschehen sichtbar macht.

Aktuelle Lage (3. Kalenderwoche 2026)

In der 3. Kalenderwoche 2026 erhielten rund 23.700 AOK-Versicherte in Niedersachsen erstmals eine Krankschreibung aufgrund einer akuten Atemwegserkrankung. Das entspricht einer Inzidenz von etwa 1.840 Krankmeldungen je 100.000 Versicherte.

Der Anteil von Covid-19-Diagnosen an diesen Krankmeldungen lag bei unter 1 % und spielt aktuell nur noch eine untergeordnete Rolle.

Vergleich zum Vorjahr

Im Vergleich zur 3. Kalenderwoche 2025 ist die Zahl der Krankmeldungen spürbar gesunken. Im Vorjahr lagen die Werte bei rund 25.500 Fällen (Inzidenz ca. 2.010 je 100.000).

Das bedeutet für das laufende Jahr einen Rückgang um etwa 5–7 %, je nach Datenstand. Auch der Covid-19-Anteil war im Vorjahr noch etwas höher.

Einordnung

Die Zahlen zeigen, dass die diesjährige Atemwegssaison bislang milder verläuft als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Gleichwohl bleibt das Niveau der Krankmeldungen für diese Jahreszeit erhöht, was sich insbesondere in kurzfristigen Personalausfällen in Betrieben bemerkbar machen kann. Klassische Erkältungs- und Infektionskrankheiten stehen klar im Vordergrund, nicht Covid-19.

Zur Einordnung: In der dritten Kalenderwoche wurden ca. 220 Covid Fälle in Niedersachsen bestätigt und eine 5 x so hohe Zahl an Nachweisen einer Influenza (90% Influenza A)

Fazit für Betriebe

  • Insgesamt weniger Krankmeldungen als im Vorjahr
  • Covid-19 aktuell kaum relevant. Influenza steht im Vordergrund.
  • Atemwegsinfekte bleiben saisonal bedingt ein wichtiger Faktor für Fehlzeiten
  • Präventionsmaßnahmen (Hygiene, Lüften, Eigenverantwortung bei Infekten) bleiben sinnvoll
  • Wer noch keine aktuelle Influenza Impfung erhalten hat, sollte sich nun impfen lassen.

 

Quelle : ARE Surveillance für akute respiratorische Erkrankungen herausgegeben vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt. Wochenbericht 3/26 vom 20.1.2026 (www.nlga.de)

TRBA 250 Neufassung: Was Praxen, Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen jetzt prüfen müssen

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TRBA 250 Neufassung: Was Praxen, Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen jetzt prüfen müssen

Die TRBA 250 trägt den vollständigen Titel „TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege". Mit dieser technischen Regel konkretisiert der Regelsetzer die Anforderungen der Biostoffverordnung innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Maßgeblich für die rechtliche und praktische Auslegung ist ab sofort die Ausgabe November 2025, die über das offizielle Regelwerk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht wurde. Wer heute eine Arztpraxis, einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Pflegeeinrichtung verantwortet, muss seine internen Arbeitsschutzprozesse gegen diese neue Fassung spiegeln und nicht gegen die Version, die seit Jahren abgeheftet im Arbeitsschutzordner liegt.

Dieser Beitrag ordnet ein, für wen die TRBA 250 konkret gilt, wie Arbeitgeber und Verantwortliche eine Neufassung sauber nachvollziehen, ohne sich auf Zusammenfassungen aus zweiter Hand zu verlassen, und welche fünf zentralen Bereiche sie jetzt durchgehen sollten.

Für wen die TRBA 250 gilt und was sie umfasst

Zum Anwendungsbereich der TRBA 250 gehören Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege. Zu den biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Regel zählen Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten.

In der täglichen Praxis bedeutet das: Die TRBA 250 ist nicht das Spezialthema einer einzelnen Abteilung, sondern die zentrale Arbeitsgrundlage für nahezu jede medizinische oder pflegerische Tätigkeit am Menschen. Blutentnahme, Wundversorgung, der Umgang mit Ausscheidungen, die Aufbereitung von Instrumenten, aber auch Reinigung, Wäscheentsorgung und Abfallmanagement: überall dort, wo Beschäftigte mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können, greift die Regel. Auch ambulante Pflegedienste, die in fremden Wohnungen arbeiten und damit keine kontrollierbare Raumsituation vorfinden, fallen vollständig in den Anwendungsbereich.

Besonders wichtig ist die rechtliche und fachliche Unterscheidung zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten. Die TRBA 250 behandelt die Gefährdungsbeurteilungen für beide Fälle sowie die komplexere Frage der Schutzstufenzuordnung. Für die ambulante Pflege stellt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten nach §§ 4, 6 und 7 BioStoffV bereit, die ohne Schutzstufenzuordnung auskommt. Für viele Pflegedienste ist genau das der passende Einstieg in die Thematik: Sie müssen keine abstrakte Schutzstufenlogik aus dem Labor anwenden, sondern nutzen eine Beurteilung, die zur tatsächlichen häuslichen Pflegetätigkeit passt.

Ausgabe November 2025: Wie Sie die Neufassung richtig aufarbeiten

Bei einer Neufassung ist die häufigste Fehlerquelle nicht die Regel selbst, sondern der praktische Umgang damit im Betrieb. Kursierende Änderungslisten aus Branchennewslettern, Foren oder Fortbildungsfolien weichen in der Praxis regelmäßig vom amtlichen Text ab. Für ein Dokument, das im Ernstfall gegenüber der Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft standhalten muss, ist eine sekundäre Zusammenfassung zu wenig.

Belastbar und rechtssicher ist dieser Weg:

  1. Amtlichen Text ziehen. Die aktuelle Fassung steht im TRBA-Bereich der BAuA. Nur diese offizielle Quelle entscheidet verbindlich, was ab November 2025 gilt.
  2. Gegen die eigene Dokumentation stellen. Vergleichen Sie die Gefährdungsbeurteilung, den Hygieneplan, die Betriebsanweisungen und die Unterweisungsunterlagen Ihrer Einrichtung Abschnitt für Abschnitt mit dem amtlichen Text, statt eine fremde Zusammenfassung zu übernehmen.
  3. Abweichungen protokollieren. Jede Stelle, an der Ihre Unterlagen von der Ausgabe November 2025 abweichen, wird ein eigener Prüfpunkt mit verantwortlicher Person und konkretem Umsetzungstermin. Das ist zugleich der schriftliche Nachweis, dass Sie die Neufassung aktiv bearbeitet haben.
  4. Datum und Fassung eintragen. In der Gefährdungsbeurteilung sollte klar erkennbar sein, gegen welche Fassung der TRBA 250 sie zuletzt geprüft wurde und wann dies geschah.

Der letzte Punkt klingt nach bloßer Formalie, ist aber entscheidend. Eine Gefährdungsbeurteilung ohne erkennbaren Versionsstand lässt sich später nicht als aktuell belegen, selbst wenn sie inhaltlich noch stimmt.

Umsetzbare Prüfliste für Praxen und Pflegeeinrichtungen

Die folgenden fünf Bereiche sind die Punkte, an denen die TRBA 250 im Arbeitsalltag sichtbar wird. Arbeiten Sie diese Bereiche nacheinander ab, da jeder Schritt auf dem vorherigen aufbaut.

1. Gefährdungsbeurteilung: Sind alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Ihrem Betrieb erfasst und sauber getrennt nach gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten? Ist die Frage der Schutzstufenzuordnung für Ihre Einrichtung eindeutig beantwortet? Sie erkennen den erledigten Stand daran, dass das Dokument die geprüfte TRBA-Fassung, das Prüfdatum und eine fachkundige, verantwortliche Person nennt.

2. Hygiene: Ihr Hygieneplan deckt alle relevanten Bereiche ab: Händehygiene, Flächendesinfektion, Instrumentenaufbereitung, Wäsche und Abfall. Der Plan muss zu den tatsächlichen Abläufen passen, auch und besonders in der Häuslichkeit. Erledigt ist dieser Punkt, wenn der Plan am Arbeitsort physisch verfügbar ist und die real genutzten Mittel und Verfahren beschreibt.

3. Schutzmaßnahmen: Die erforderliche Schutzkleidung sowie Hand-, Augen-, Gesichts- oder Atemschutz sind konsequent anhand der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt. Dazu gehören sichere Arbeitsinstrumente, geeignete Entsorgungsbehälter und klar geregeltes Verhalten nach Stich- und Schnittverletzungen. Die Maßnahme ist korrekt umgesetzt, wenn sich jede Schutzvorgabe auf eine konkrete Gefährdung zurückführen lässt und nicht bloß auf Gewohnheit.

4. Unterweisung: Beschäftigte werden vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig unterwiesen. Die Unterweisung erfolgt mündlich und tätigkeitsbezogen und schließt neue sowie wechselnde Kräfte ausdrücklich ein. Ein sauberer Stand liegt vor, wenn eine Teilnehmerliste mit Datum, Thema und Unterschrift vorliegt und ein Plan für die nächste Runde existiert.

5. Arbeitsmedizinische Vorsorge: Aus der finalen Gefährdungsbeurteilung ergibt sich zwingend, für welche Tätigkeiten eine Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Angebot, Wahrnehmung und Nachweis müssen organisatorisch geklärt sein. Die Vorsorgekartei ist vollständig und aktuell, Termine für Neueinstellungen und Wiederholungsfristen sind vorgeplant.

Zwei Stolperstellen aus der Betreuung von Praxen und Pflegeeinrichtungen sind so häufig, dass sie eine eigene Erwähnung verdienen. Erstens: Die Gefährdungsbeurteilung wird einmal erstellt und dann jahrelang nicht mehr angefasst, obwohl sich Tätigkeiten, medizinische Geräte oder das Personal grundlegend geändert haben. Zweitens: Die Unterweisung findet zwar statt, wird aber nicht so dokumentiert, dass sie bei einer Kontrolle zweifelsfrei nachweisbar ist. Beides fällt bei Prüfungen zuverlässig auf.

Wo die Betriebsmedizin unterstützt

Die TRBA 250 verlangt von Arbeitgebern eine fachkundige Beurteilung der Risiken und eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die zur tatsächlichen Tätigkeit der Mitarbeitenden passt. Genau an dieser Schnittstelle arbeitet Die Betriebsmedizin Thomas Riebschläger. Thomas Riebschläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin, seit mehr als 20 Jahren Betriebsarzt und zusätzlich Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Praxis betreut rund 180 Unternehmen mit etwa 6.000 Mitarbeitenden, mit regionalem Schwerpunkt in Hannover und dem Gebiet nördlich von Hannover.

Für Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen ist vor allem der organisatorische Teil der Betreuung relevant. Arbeitsmedizinische Vorsorgen finden entweder direkt in der Praxis statt oder ab etwa zehn geplanten Vorsorgen vor Ort im Betrieb. Für eine Einrichtung mit Schichtdienst bedeutet das deutlich weniger Ausfallzeit als bei Einzelanfahrten zum Arzt. Zudem lassen sich die Vorsorgen in einem Durchgang direkt mit dem aktuellen Stand der Gefährdungsbeurteilung abgleichen.

Nächster Schritt

Nehmen Sie sich die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Einrichtung vor und prüfen Sie zuerst eine einzige Frage: Gegen welche Fassung der TRBA 250 wurde sie zuletzt geprüft? Steht dort kein Datum und keine Fassungsbezeichnung, ist das Ihr unmittelbarer Startpunkt.

Wenn Sie diese Prüfung nicht allein durchgehen möchten, fordern Sie ein unverbindliches Angebot für Ihren Betrieb an. Geben Sie dafür Ihre Postleitzahl, die Mitarbeiterzahl und Ihre Branche an. Sie bekommen zeitnah eine Rückmeldung und ein persönliches Gespräch dazu, welche Vorsorgen bei Ihnen tatsächlich erforderlich sind und wie eine praxisnahe Betreuung aussehen kann.

Erste Hilfe – Fit für den Notfall

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Erste Hilfe – Fit für den Notfall

Die Ausbildung von Ersthelfern im Betrieb ist genau, wie die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Führerschein durch den Gesetzgeber geregelt.

Im $ 26 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist geregelt, dass je nach Art des Betriebes zwischen 5 und 10 % der Mitarbeitenden zum Ersthelfer auszubilden sind. Zu diesem Zweck erfolgt eine Ausbildung durch zugelassene Organisationen, wie zum Beispiel das DRK, den ASB oder die Johanniter vor Ort im Betrieb oder in entsprechend geeigneten Schulungsstätten.

Inhalte der 8 stündigen Kurse, die jeweils für 2 Jahre eine ausreichende Qualifikation gewährleisten, sind Grundsätze der Organisation der Ersten Hilfe, Verbandkunde und typische Symptome bei schweren Gesundheitsstörungen. Im Vordergrund der Ausbildung stehen praktische Übungen, vorwiegend der Herz-Lungen-Wiederbelebung oder auch die Handhabung eines automatischen Defibrillators (AED).

Die Kosten für die Kurse werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Bei der Anzahl der für einen Betrieb erforderlichen Ersthelfer gilt es auch Organisationseinheiten, räumliche Nähe oder zum Beispiel die Gegebenheiten im Außendienst und auf Baustellen zu berücksichtigen.

Ihr Betriebsarzt

Thomas Riebschläger

Stufenweise Wiedereingliederung: Schritt für Schritt zurück in den Beruf

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Stufenweise Wiedereingliederung: Schritt für Schritt zurück in den Beruf

Nach einer längeren Erkrankung oder einem Unfall ist die sofortige Rückkehr in den gewohnten Arbeitsalltag nicht immer möglich. Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht Beschäftigten, ihre bisherige Tätigkeit zunächst mit reduzierter Arbeitszeit oder begrenzter Belastung aufzunehmen. Anschließend werden Arbeitsumfang und Anforderungen schrittweise gesteigert.

Das auch als Hamburger Modell bezeichnete Verfahren soll teilarbeitsfähige Beschäftigte schonend an ihre bisherige Arbeitsbelastung heranführen. Grundlage ist eine ärztliche Einschätzung. Nach § 74 SGB V kommt eine stufenweise Wiedereingliederung infrage, wenn arbeitsunfähige Versicherte ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben können und eine schrittweise Rückkehr voraussichtlich möglich ist.

Wichtig ist dabei: Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fort. Die geleisteten Stunden sind deshalb noch keine reguläre Teilzeitarbeit.

Wann ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll?

Eine Wiedereingliederung kann sinnvoll sein, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter noch nicht wieder voll belastbar ist, aber bereits einzelne Aufgaben übernehmen kann. Typische Ausgangssituationen sind längere körperliche Erkrankungen, Operationen, psychische Erkrankungen oder die Rückkehr nach einem Unfall.

Entscheidend ist nicht allein die Diagnose. Maßgeblich ist, welche Anforderungen die konkrete Tätigkeit stellt und welche Belastungen aktuell möglich sind. Bei einer Bürotätigkeit können beispielsweise Konzentrationsdauer, Termindruck oder lange Besprechungen relevant sein. In Pflege, Logistik, Produktion oder Gartenbau spielen möglicherweise körperliche Belastungen, Schichtarbeit, Fahrtätigkeiten oder der Umgang mit Arbeitsmitteln eine größere Rolle.

Die Teilnahme erfolgt nicht gegen den Willen der betroffenen Person. Auch der Arbeitgeber muss der praktischen Umsetzung zustimmen. Der Stufenplan sollte deshalb medizinisch vertretbar und im Betrieb tatsächlich umsetzbar sein.

So läuft die stufenweise Wiedereingliederung ab

1. Ärztliche Belastbarkeit einschätzen

Am Anfang steht die Beurteilung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Dabei wird geprüft, ob die betroffene Person bereits teilweise arbeitsfähig ist und ob die schrittweise Belastungssteigerung die Genesung unterstützt.

Für diese Einschätzung ist eine möglichst konkrete Beschreibung des Arbeitsplatzes hilfreich. Die reine Berufsbezeichnung reicht häufig nicht aus. Arbeitszeiten, körperliche Anforderungen, Schichtsysteme, Verantwortung, Kundenkontakt, Zeitdruck und besondere Gefährdungen können die Belastbarkeit wesentlich beeinflussen.

2. Einen individuellen Stufenplan erstellen

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erstellt gemeinsam mit der versicherten Person einen Wiedereingliederungsplan. Dieser legt fest, wie die Rückkehr gestaltet werden soll. Üblicherweise enthält er:

  • den vorgesehenen Beginn und die voraussichtliche Dauer,
  • die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit je Stufe,
  • die zunächst möglichen Tätigkeiten,
  • Belastungen oder Aufgaben, die vorübergehend vermieden werden sollen,
  • Zeitpunkte für die Steigerung der Arbeitszeit oder Verantwortung,
  • Hinweise zu notwendigen ärztlichen Kontrollen.

Ein pauschaler Plan passt selten zu allen Beschäftigten. Zwei Stunden Anwesenheit können bei einer körperlich belastenden Tätigkeit etwas anderes bedeuten als bei einer überwiegend sitzenden Arbeit. Neben der Arbeitszeit muss deshalb immer auch der Inhalt der Arbeit betrachtet werden.

3. Plan mit dem Betrieb abstimmen

Der Arbeitgeber prüft, ob die vorgeschlagenen Stufen organisatorisch umgesetzt werden können. Dazu gehört beispielsweise die Frage, ob geeignete Aufgaben verfügbar sind, Arbeitszeiten angepasst werden können oder bestimmte Belastungen vorübergehend entfallen.

Für diese Abstimmung muss dem Arbeitgeber nicht die Diagnose offengelegt werden. Benötigt werden vor allem arbeitsbezogene Informationen: Was ist möglich, welche Einschränkungen sind zu beachten und wie soll die Belastung gesteigert werden? Medizinische Einzelheiten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

4. Kostenträger einbeziehen

Abhängig von der persönlichen Situation wird der Plan dem zuständigen Leistungsträger vorgelegt. Das kann insbesondere die gesetzliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung sein.

Die Zuständigkeit sollte möglichst vor Beginn geklärt werden. Das gilt besonders, wenn die Wiedereingliederung unmittelbar an eine medizinische Rehabilitation anschließt oder die Arbeitsunfähigkeit mit einem Arbeitsunfall beziehungsweise einer Berufskrankheit zusammenhängt.

5. Belastung schrittweise erhöhen

Die Wiedereingliederung beginnt häufig mit wenigen Arbeitsstunden und ausgewählten Tätigkeiten. Anschließend werden Arbeitszeit, Aufgabenumfang oder Verantwortung stufenweise erhöht. Wie lange eine Stufe dauert, richtet sich nach dem Gesundheitszustand, dem Arbeitsplatz und dem bisherigen Verlauf.

Ein möglicher Aufbau kann so aussehen:

  1. Einstieg mit kurzer täglicher Anwesenheit und gut planbaren Aufgaben
  2. Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bei weiterhin begrenztem Aufgabenumfang
  3. Übernahme weiterer Aufgaben und zunehmender Verantwortung
  4. Annäherung an die vertragliche Arbeitszeit und die regulären Anforderungen
  5. Rückkehr zur vollständigen Arbeitsfähigkeit

Dieses Beispiel ist kein verbindliches Schema. Bei manchen Erkrankungen sind kleinere Schritte oder längere Stufen notwendig. In anderen Fällen kann die Belastung schneller gesteigert werden.

Was passiert bei Beschwerden oder Überforderung?

Der Stufenplan ist keine starre Vorgabe. Treten Beschwerden auf, sollte die betroffene Person frühzeitig mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sprechen. Je nach Situation kann eine Stufe verlängert, die Belastung reduziert oder der Plan angepasst werden.

Auch eine vorübergehende Unterbrechung oder ein Abbruch kann medizinisch erforderlich sein. Das ist nicht automatisch ein Scheitern. Vielmehr zeigt der Verlauf, dass die bisher vorgesehene Belastung noch nicht zum aktuellen Gesundheitszustand passt.

Umgekehrt sollte die Belastung nicht eigenmächtig schneller gesteigert werden. Zusätzliche Stunden, spontane Vertretungen oder die frühzeitige Rückkehr in besonders belastende Aufgaben können den Genesungsverlauf gefährden. Änderungen gehören in die ärztliche und betriebliche Abstimmung.

Wer zahlt während der stufenweisen Wiedereingliederung?

Weil die Arbeitsunfähigkeit während der Wiedereingliederung grundsätzlich fortbesteht, erhalten Beschäftigte in vielen Fällen weiterhin eine Entgeltersatzleistung. Welcher Träger zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab:

  • Die gesetzliche Krankenkasse kann Krankengeld zahlen.
  • Die Deutsche Rentenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld leisten, insbesondere im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung kann Verletztengeld zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem versicherten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht.

Ein regulärer Anspruch auf Arbeitsentgelt für die im Stufenplan vorgesehenen Stunden besteht nicht automatisch. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelt, kann dies Auswirkungen auf die Entgeltersatzleistung haben. Beschäftigte sollten die finanzielle Absicherung deshalb vor dem Start direkt mit dem zuständigen Leistungsträger klären. Auch mögliche Zuzahlungen, Anrechnungen und die konkrete Leistungsdauer sind individuell zu prüfen.

Welche Rolle übernimmt der Betriebsarzt?

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beurteilt den Gesundheitszustand und erstellt in der Regel den medizinischen Stufenplan. Der Betriebsarzt ergänzt diese Perspektive durch seine Kenntnis der konkreten Arbeitsbedingungen.

Er kann insbesondere dabei unterstützen,

  • medizinische Einschränkungen in arbeitsplatzbezogene Empfehlungen zu übersetzen,
  • geeignete Tätigkeiten und realistische Belastungsstufen einzuordnen,
  • körperliche, organisatorische oder psychische Anforderungen zu berücksichtigen,
  • notwendige Anpassungen mit Zustimmung der betroffenen Person zu koordinieren,
  • frühzeitig zu erkennen, wenn der geplante Belastungsaufbau nicht zum Arbeitsplatz passt.

Dabei bleibt die ärztliche Schweigepflicht gewahrt. Der Arbeitgeber benötigt keine Diagnose, sondern eine verständliche Einschätzung der möglichen Tätigkeit und der einzuhaltenden Einschränkungen.

Thomas Riebschläger verbindet als Facharzt für Allgemeinmedizin und seit mehr als 20 Jahren tätiger Betriebsarzt den Blick auf den einzelnen Beschäftigten mit dem Blick auf Arbeitsorganisation, Prävention und betriebliche Abläufe. Als zusätzliche Fachkraft für Arbeitssicherheit kann er auch technische und organisatorische Bedingungen des Arbeitsplatzes einordnen. Das erleichtert eine praxisnahe Abstimmung zwischen medizinischer Belastbarkeit und betrieblicher Umsetzbarkeit.

Stufenweise Wiedereingliederung und BEM sind nicht dasselbe

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine konkrete medizinisch begleitete Maßnahme zur schrittweisen Rückkehr an den Arbeitsplatz. Das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist davon zu unterscheiden. Es bildet einen weiter gefassten betrieblichen Rahmen, in dem unterschiedliche Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes geprüft werden können.

Eine stufenweise Wiedereingliederung kann Teil eines BEM sein, muss aber nicht mit ihm gleichgesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Was Betriebe für eine tragfähige Rückkehr beachten sollten

Eine erfolgreiche Wiedereingliederung benötigt klare Zuständigkeiten und realistische Erwartungen. Führungskraft, Personalverantwortliche, behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt und gegebenenfalls der Betriebsarzt sollten jeweils nur die Informationen erhalten, die sie für ihre Aufgabe benötigen.

Im Arbeitsalltag sollte klar geregelt sein, welche Zeiten und Tätigkeiten gelten. Kolleginnen und Kollegen müssen wissen, welche Aufgaben organisatorisch anders verteilt werden, ohne dass medizinische Details bekannt gegeben werden. Ebenso wichtig ist eine feste Rückmeldung, wenn die Belastung nicht passt.

Ein guter Stufenplan ist konkret, flexibel und am tatsächlichen Arbeitsplatz ausgerichtet. Er erhöht die Belastung nicht nach Kalender, sondern nach gesundheitlicher Entwicklung. So wird aus der stufenweisen Wiedereingliederung ein kontrollierter Weg zurück in den Beruf, der die Genesung schützt und zugleich eine verlässliche betriebliche Planung ermöglicht.