Isocyanate im Betrieb

 


Isocyanate im Betrieb: Warum eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht ist – und wie der Betriebsarzt unterstützt

Isocyanate sind in vielen Betrieben fester Bestandteil des Arbeitsalltags – oft ohne, dass sie bewusst als gesundheitlich relevante Gefahrstoffe wahrgenommen werden. Gerade bei gelegentlichen Tätigkeiten, etwa im Rahmen von Instandhaltung oder Reparaturen, werden sie häufig unterschätzt. Dabei gehören Isocyanate zu den Stoffgruppen, bei denen eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) besonders wichtig ist.

Was sind Isocyanate und warum sind sie kritisch?

Isocyanate sind chemische Verbindungen, die vor allem zur Herstellung von Polyurethanen (PU) eingesetzt werden. Diese finden sich in zahlreichen Produkten, die in Handwerk, Industrie und kommunalen Betrieben verwendet werden.

Aus arbeitsmedizinischer Sicht sind Isocyanate vor allem deshalb problematisch, weil sie ein hohes Sensibilisierungspotenzial besitzen. Das bedeutet, dass sie das Immunsystem nachhaltig beeinflussen können.

Mögliche gesundheitliche Folgen sind:

  • Sensibilisierung der Atemwege, bis hin zum berufsbedingten Asthma
  • Allergische Hauterkrankungen (z. B. Kontaktekzeme)
  • Reizwirkungen an Augen, Haut und Schleimhäuten

Besonders relevant ist: Eine einmal entstandene Sensibilisierung ist in der Regel nicht reversibel. Schon geringe weitere Expositionen können dann zu ausgeprägten Beschwerden führen.

Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung bei Isocyanaten erforderlich?

Nach der Gefahrstoffverordnung muss jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewertet werden – unabhängig davon, wie selten sie durchgeführt wird. Bei Isocyanaten ist diese Beurteilung besonders wichtig, da nicht allein die Häufigkeit, sondern vor allem die Stoffeigenschaften über das Risiko entscheiden.

Eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt unter anderem:

  • welche isocyanathaltigen Produkte eingesetzt werden
  • ob Dämpfe oder Aerosole entstehen können
  • mögliche Hautkontakte (z. B. beim Auftragen oder Entfernen)
  • Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit
  • räumliche Bedingungen wie Lüftung oder Arbeiten in engen Bereichen
  • vorhandene technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

Gerade bei kurzzeitigen Tätigkeiten besteht die Gefahr, dass Schutzmaßnahmen nicht konsequent umgesetzt oder Risiken unterschätzt werden.

Welche Rolle spielt der Betriebsarzt?

Der Betriebsarzt ist ein zentraler Partner bei der Beurteilung von Tätigkeiten mit Isocyanaten. Seine Aufgabe besteht nicht nur in der arbeitsmedizinischen Vorsorge, sondern bereits frühzeitig in der Beratung.

Typische Einsatzfelder des Betriebsarztes sind:

  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere bei sensibilisierenden Gefahrstoffen
  • Teilnahme an Betriebs- oder Arbeitsplatzbegehungen, um reale Arbeitsbedingungen zu bewerten
  • Beratung zu geeigneten Schutzmaßnahmen, z. B. Atemschutz, Handschuhe, Hautschutzkonzepte
  • Einordnung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge)
  • Beratung der Beschäftigten bei individuellen Fragen oder gesundheitlichen Beschwerden

Durch diese Einbindung lassen sich praxisnahe, rechtssichere Lösungen entwickeln, die sowohl den Arbeitsschutz als auch die betrieblichen Abläufe berücksichtigen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Isocyanaten

Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend ist, hängt von Art, Dauer und Höhe der Exposition ab. Bei seltenen, kurzzeitigen Tätigkeiten mit wirksamen Schutzmaßnahmen ist häufig keine Pflichtvorsorge erforderlich. Aufgrund der sensibilisierenden Wirkung von Isocyanaten ist jedoch in vielen Fällen eine Angebotsvorsorge sinnvoll und fachlich geboten.

Unabhängig davon gilt: Eine Wunschvorsorge muss jederzeit ermöglicht werden, etwa bei Atemwegsbeschwerden, Hautreaktionen oder nach Zwischenfällen.

Fazit für Isocyanate im Betrieb

Isocyanate gehören zu den Gefahrstoffen, die im betrieblichen Alltag leicht unterschätzt werden. Gerade weil sie oft nur gelegentlich eingesetzt werden, ist eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung unverzichtbar. Die frühzeitige Einbindung des Betriebsarztes unterstützt Betriebe dabei, gesundheitliche Risiken realistisch einzuschätzen, geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen und die Gesundheit der Beschäftigten langfristig zu sichern.


Infobox: Wo stecken Isocyanate überall drin?

Isocyanate finden sich unter anderem in:

  • PU-Montageschäumen (z. B. zum Ausschäumen von Kabel- oder Rohrdurchführungen)
  • Dicht- und Vergussmassen für Schaltschränke und Sicherungskästen
  • Kleb- und Beschichtungssystemen
  • Lacken und Industrielacken
  • Dämmmaterialien auf Polyurethanbasis
  • bestimmten Boden- und Reparatursystemen

👉 Wichtig: Auch bei seltener Anwendung gelten diese Produkte als Gefahrstoffe und müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.


 

Aktuelle Krankmeldungen wegen Atemwegserkrankungen

Aktuelle Krankmeldungen wegen Atemwegserkrankungen in Niedersachsen

Kurzüberblick und Vergleich zum Vorjahr

Die Auswertung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) in Niedersachsen liefert wöchentlich ein aktuelles Bild zur Verbreitung von Atemwegserkrankungen wie Erkältungen, grippalen Infekten oder Covid-19. Berücksichtigt werden dabei ausschließlich AU-Erstbescheinigungen, also die erste Krankschreibung eines Krankheitsfalls.

Die Daten stammen von krankengeldberechtigten Mitgliedern der AOK Niedersachsen und werden gemeinsam mit dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt ausgewertet. Ziel ist ein Frühwarnsystem, das unabhängig vom Testverhalten Trends im Krankheitsgeschehen sichtbar macht.

Aktuelle Lage (3. Kalenderwoche 2026)

In der 3. Kalenderwoche 2026 erhielten rund 23.700 AOK-Versicherte in Niedersachsen erstmals eine Krankschreibung aufgrund einer akuten Atemwegserkrankung. Das entspricht einer Inzidenz von etwa 1.840 Krankmeldungen je 100.000 Versicherte.

Der Anteil von Covid-19-Diagnosen an diesen Krankmeldungen lag bei unter 1 % und spielt aktuell nur noch eine untergeordnete Rolle.

Vergleich zum Vorjahr

Im Vergleich zur 3. Kalenderwoche 2025 ist die Zahl der Krankmeldungen spürbar gesunken. Im Vorjahr lagen die Werte bei rund 25.500 Fällen (Inzidenz ca. 2.010 je 100.000).

Das bedeutet für das laufende Jahr einen Rückgang um etwa 5–7 %, je nach Datenstand. Auch der Covid-19-Anteil war im Vorjahr noch etwas höher.

Einordnung

Die Zahlen zeigen, dass die diesjährige Atemwegssaison bislang milder verläuft als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Gleichwohl bleibt das Niveau der Krankmeldungen für diese Jahreszeit erhöht, was sich insbesondere in kurzfristigen Personalausfällen in Betrieben bemerkbar machen kann. Klassische Erkältungs- und Infektionskrankheiten stehen klar im Vordergrund, nicht Covid-19.

Zur Einordnung: In der dritten Kalenderwoche wurden ca. 220 Covid Fälle in Niedersachsen bestätigt und eine 5 x so hohe Zahl an Nachweisen einer Influenza (90% Influenza A)

Fazit für Betriebe

  • Insgesamt weniger Krankmeldungen als im Vorjahr
  • Covid-19 aktuell kaum relevant. Influenza steht im Vordergrund.
  • Atemwegsinfekte bleiben saisonal bedingt ein wichtiger Faktor für Fehlzeiten
  • Präventionsmaßnahmen (Hygiene, Lüften, Eigenverantwortung bei Infekten) bleiben sinnvoll
  • Wer noch keine aktuelle Influenza Impfung erhalten hat, sollte sich nun impfen lassen.

 

Quelle : ARE Surveillance für akute respiratorische Erkrankungen herausgegeben vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt. Wochenbericht 3/26 vom 20.1.2026 (www.nlga.de)

TRBA 250 – Neuregelung Regel für Biologische Arbeitsstoffe

TRBA Neuregelung (Stand November 2025): Wichtige Änderungen im Überblick

Was Betriebe im Gesundheitsdienst jetzt beachten müssen

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) wurden im November 2025 umfassend überarbeitet. Insbesondere die Anforderungen an betriebliche Organisation, Infektionsschutz, persönliche Hygiene und Schutzausrüstung wurden konkretisiert. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen in übersichtlicher Form:

1. Strengere Dokumentations- und Unterweisungspflichten

  • Die Prozesse für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung sind präziser gefasst. Arbeitgeber müssen nun detailliert dokumentieren, dass Beschäftigte über konkrete biologische Risiken an ihrem Arbeitsplatz aufgeklärt wurden.
  • Die Dokumentation ist zeitnah an den Stand der Technik (Neufassung 2025) anzupassen.

2. Verschärfte Vorgaben zur persönlichen Hygiene und PSA

  • Schmuck und Uhren: Es besteht ein striktes Verbot, an Händen und Unterarmen Schmuck (inklusive Eheringe), Uhren, Armbänder oder Piercings zu tragen, wenn eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist.
  • Fingernägel: Fingernägel müssen kurz und rund geschnitten sein und dürfen die Fingerkuppe nicht überragen. Künstliche Fingernägel, Gelnägel und Nagellack sind in Bereichen mit Desinfektionspflicht untersagt. Medizinisch begründete Ausnahmen sind individuell mit Betriebsarzt und Hygieneabteilung abzustimmen.
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Die Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen orientiert sich an aktuellen Sicherheitsstandards – Schmuck oder lange Nägel dürfen die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Bei Atemschutzmasken (z.B. FFP2) ist vor jedem Einsatz ein Fit-Check (Unterdruckprüfung) durchzuführen. Bei Spritzgefahr (z.B. Punktionen, Intubationen) ist ein vom Arbeitgeber gestellter Augen- oder Gesichtsschutz vorgeschrieben.

3. Präzisierte baulich-funktionelle Anforderungen

  • Die Trennung von Arbeits- und Pausenbereichen ist klar definiert. Es gilt ein striktes Verbot, Nahrungs- und Genussmittel in kontaminationsgefährdeten Bereichen zu lagern oder zu verzehren.
  • Anforderungen an Reinigung und Desinfektion von Oberflächen in medizinischen Funktionsbereichen wurden an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

Weitere Einzelheiten finden Sie im vollständigen PDF der TRBA 250 auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Erste Hilfe – Fit für den Notfall

Erste Hilfe – Fit für den Notfall

Die Ausbildung von Ersthelfern im Betrieb ist genau, wie die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Führerschein durch den Gesetzgeber geregelt.

Im $ 26 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist geregelt, dass je nach Art des Betriebes zwischen 5 und 10 % der Mitarbeitenden zum Ersthelfer auszubilden sind. Zu diesem Zweck erfolgt eine Ausbildung durch zugelassene Organisationen, wie zum Beispiel das DRK, den ASB oder die Johanniter vor Ort im Betrieb oder in entsprechend geeigneten Schulungsstätten.

Inhalte der 8 stündigen Kurse, die jeweils für 2 Jahre eine ausreichende Qualifikation gewährleisten, sind Grundsätze der Organisation der Ersten Hilfe, Verbandkunde und typische Symptome bei schweren Gesundheitsstörungen. Im Vordergrund der Ausbildung stehen praktische Übungen, vorwiegend der Herz-Lungen-Wiederbelebung oder auch die Handhabung eines automatischen Defibrillators (AED).

Die Kosten für die Kurse werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Bei der Anzahl der für einen Betrieb erforderlichen Ersthelfer gilt es auch Organisationseinheiten, räumliche Nähe oder zum Beispiel die Gegebenheiten im Außendienst und auf Baustellen zu berücksichtigen.

Ihr Betriebsarzt

Thomas Riebschläger

Stufenweise Wiedereingliederung

Stufenweise Wiedereingliederung versus Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement – was ist der Unterschied? 7/2023

Immer wieder lässt sich in der betriebsärztlichen Beratungspraxis erkennen, dass einerseits die Mitarbeitenden in Betrieben, auf der anderen Seite aber auch Personalverantwortliche sich nicht immer über die Unterscheidung zwischen der stufenweisen Wiedereingliederung und den betrieblichen Verpflichtungen im Rahmen eines Wiedereingliederungsmanagements im Klaren sind.

Dabei beziehen sich beide Begrifflichkeiten auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen und haben auch unterschiedliche Zielsetzungen.

Die stufenweise Wiedereingliederung, diese wurde ursprünglich einmal als Hamburger Modell bezeichnet, ist eine Vereinbarung zwischen einem Versicherten und seiner gesetzlichen Krankenversicherung bei der, trotz einer aktuell noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit, ein Probearbeiten im Betrieb ermöglicht wird.

Angeregt wird ein solches Verfahren häufig vom behandelnden (und die Krankschreibung ausstellenden) Hausarzt, und auch der Arbeitsgeber des Versicherten kann das Verfahren als eine Möglichkeit im betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement anstoßen.

Es handelt sich also um ein Verfahren, welches – ohne dabei den Status des Versicherten – zu berühren, ein Erproben der wieder hergestellten Belastungsfähigkeit ermöglicht.

Dabei werden z.B. der Anspruch auf Krankentagegeld und andere Fristen, nicht tangiert. Die Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung bedeutet somit immer eine positive Prognosestellung, ohne den Versicherten in irgend einer Hinsicht schlechter zu stellen. Ziel ist es nach Erreichen des vereinbarten Enddatums dem Versicherten wieder eine reguläre Tätigkeit mit gleichzeitigem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen.

Formal erstellt der Hausarzt in Abstimmung mit seinem Patienten einen schriftlichen Plan, der zeitliche und inhaltliche Einschränkungen enthält. Z.B. kann darin festgelegt werden, dass in den ersten beiden Wochen arbeitstäglich drei Stunden Arbeit geleistet werden. Andere Einschränkungen können zum Beispiel von besonderen Belastungen (Schichtarbeit, Einschränkungen von Hebe- und Tragetätigkeiten) befreien.

Eine typische stufenweise Wiedereingliederung läuft über den Zeitraum von 4-8 Wochen, aber auch andere Zeiträume sind je nach Erkrankungsschwere möglich.

Nach Erstellung des Planes auf einem festgelegten Formular, auf dem neben dem Hausarzt auch der Versicherte unterschreibt, muss die Einwilligung des Arbeitsgebers eingeholt werden. Abschließend genehmigt die Krankenkasse und der Prozess kann starten.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens empfiehlt sich eine Einleitung ca. zwei Wochen vor dem geplanten Startbeginn.

Ist das Verfahren nicht erfolgreich, so kann es vom Versicherten, als auch vom Betrieb abgebrochen werden.

Nicht selten werden stufenweise Wiedereingliederungen nach erfolgter Rehabilitation von der Rentenklinik angeregt, um einen sanften Übergang in die Wiedereingliederung erfolgreich zu gestalten.

Problematisch aus Sich der Versicherten ist häufig die Dauer des Verfahrens, das aufgrund des im Vergleich zum Lohn niedrigeren Krankengeldes mit wirtschaftlichen Einbußen einhergeht. Andererseits demonstriert der längerfristig erkrankte Mitarbeiter seine Bereitschaft, seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen.

Was dagegen bedeutet das Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gem. Sozialgesetzbuch IX im Vergleich?

Der Adressat des neunten Sozialgesetzbuches ist der Arbeitgeber. Dieser wird durch den Gesetzgeber verpflichtet einem Arbeitnehmer nach sechs Wochen andauernder Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein Kalenderjahr ein sogenanntes BEM Verfahren (Betriebliches Wiedereingliederungsverfahren) anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit nur einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume umfassen.

Ziel des Verfahrens ist es, unter Mithilfe des erkrankten Mitarbeitenden festzustellen, ob durch betriebliche Maßnahmen eine Verbesserung der Gesundheit des Mitarbeiters erzielt werden kann. Ein kurzes Beispiel mag dies verdeutlichen:

Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes mit einer Tätigkeit mit Publikumsverkehr erkrankt seelisch so schwer, dass auch nach Symptombesserung eine Tätigkeit in der Öffentlichkeit nicht mehr möglich erscheint. Im Rahmen des eingeleiteten BEM Verfahrens wird unter Einbeziehung des Betriebsarztes festgelegt, dass eine Umsetzung in den Backoffice Bereich erfolgt. Andere Zielvorgaben können z.B. eine Umgestaltung des Mobiliar oder eine Veränderung des Dienstplanes betreffen.

Prinzipiell gilt dass der Arbeitgeber unter Einhaltung bestimmter Formalien, dem erkrankten Mitarbeitenden das BEM Verfahren anbieten muss. Eine Teilnahme aus Sicht des Versicherten ist immer freiwillig.

Beteiligte des Verfahrens sind der Mitarbeitende, sein direkter Vorgesetzter, sowie ein Beauftragter der Personalabteilung. Auf Wunsch bzw. nach Zustimmung des Versicherten kann auch der Schwerbehindertenbeauftragte, ein Vertreter der Personalvertretung und der Betriebsarzt im sogenannten BEM Team teilnehmen.

Über die Teamsitzung wird eine eigene Akte geführt, die datenschutzrechtlich von der Personalakte getrennt geführt wird.

Ergebnisse und Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten.

Im Regelfall werden Folgetermine vereinbart, z.B. um den weiteren Verlauf zu besprechen und den Erfolg der festgelegten Maßnahmen zu evaluieren.

Wir konnten in den letzten Jahren die Erfahrung machen, dass eine betriebsärztliche Vorstellung des erkrankten Mitarbeiters vor dem eigentlichen BEM Team Verfahren häufig sehr hilfreich ist. Der Betriebsarzt unterliegt in diesem Gespräch der ärztlichen Schweigepflicht und kann auf Wunsch dem Mitarbeiterenden ein entsprechendes Attest zur Verfügung stellen, welches dieser mit ins BEM Verfahren mit hinein nimmt.

Da der Betriebsarzt/Betriebsärztin sowohl die gesundheitlichen Belange des erkrankten Mitarbeiters, als auch die betrieblichen Erfordernisse gut einschätzen kann, sind entsprechende Atteste oft für alle Beteiligten transparent und umsetzbar.

Die unterschiedlichen Verfahren “Stufenweise Wiedereingliederung – Hamburger Modell” und das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement gem. SGB IX sind somit unterschiedliche Verfahren, die jedoch immer sich ergänzende Ziele in der Reintegration eines erkrankten Mitarbeiters verfolgen:

  • Belastungserprobung
  • Nutzung der betrieblichen Ressourcen zur Reintegration des Mitarbeitenden
  • Zusammenfassung verschiedener Fachleute als Integrationsteam
  • Optimierung der betrieblichen Arbeitsbedingungen ggf. abgestimmt auf das eingeschränkte Leistungsvermögen des Mitarbeitenden
  • Kostenneutrale Reintegration ermöglicht dem Betrieb größere Flexibilität bei der Wiedereingliederung

Als Ihr Betriebsarzt stehe ich Ihnen bei allen weiteren Fragen rund um die “Stufenweise Wiedereingliederun” und das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement (BEM) immer gerne zur Verfügung!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

Künstliche Intelligenz und Digitalisierung in der betriebsmedizinischen Praxis

Künstliche Intelligenz und Digitalisierung in der betriebsmedizinischen Praxis

Feb. 25,2024 Kommentare deaktiviert für Künstliche Intelligenz und Digitalisierung in der betriebsmedizinischen Praxis Aktuelles, News Aaron AI, Betriebsarzt, Künstliche Intelligenz, Oscilla, SAMAS

Unsere betriebsmedizinische Praxis – Balance4.work – aber auch unsere hausärztliche Praxis – muss sich spätestens seit dem Beginn der Corona Pandemie mit gravierenden Problemen auseinandersetzen. Mitarbeitende, in Teilzeitverträgen, hohe Ausfallzeiten durch Erkrankungen, generell die Schwierigkeit überhaupt qualifiziertes Personal zu gewinnen haben uns vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Dem gegenüber stehen schnell steigende Kosten in allen Bereichen, hohe Anforderungen seitens der Kostenträger und ein erhebliches Anspruchsdenken von Patienten und Kunden.

Digitalisierungslösungen, die von Seiten der Kostenträger gefordert werden – wie zum Beispiel die E-AU (elektronische Arbeitsunfähigkeit) oder die elektronische Patietenakte erfordern besonders inital erhebliche personelle Aufwände im Praxisalltag. Zeit, die uns von der Patienenversorgung und Kundenbetreuung verloren geht.

Es gibt jedoch Tools und Services, die unseren Alltag erleichtern und uns mehr Zeit für unsere Klienten geben. In den vergangen zwei Jahren konnten wir mit den im Folgenden beschriebenen Apps und Service wieder Freiräume gewinnen.

  • KI gestützte Telefonannahme durch Aaron AI (r) – Aaron führt unsere Klienten durch einen von uns festgelegten Fragenkatalog, um die gewünschten Services festzulegen. Schnelle Antwortkommunikation z.B. über SMS und der Verweis auf unsere Online-Terminvergabe sparen wertvolle Telefonzeit.
  • E-Safety (r) – ein Produkt der SAMAS ermöglicht unseren Kunden einen Online Zugriff auf eine immer aktuelle Vorsorgekartei – auch wenn die Gewerbeaufsicht in der Tür steht.
  • Zur Kommunikation mit unseren Patienten und Klienten nutzen wir eine Patientenapp der Fa. MEDATIXX (r), mit denen Rezepte angefordert, Werte kommuniziert und z.B. wie in einer Art Chat Fragen gestellt und beantwortet werden können. Immer mehr nutzen wir in der Patientenbetreuung auch DIGA = Digitale Gesundheits Anwendungen, die z.B Patienten mit psychischen Erkrankungen in ihrem Alltag unterstützen können.
  • Bei dünner Personaldecke unterstützt uns die automatisierte Oscilla Audiometrie – diese ausgeklügelte Software führt einen Gehörtest durch, während die Medizinische Fachangestellte andere Aufgaben wahrnehmen kann.
  • Aktuell warten wir noch auf die avisierte automatisierte Lösung zur Untersuchung des Sehvermögens der Fa. Vistec AG. Laut Hersteller kann es im März 2024 losgehen.
  • Last not least wird unsere kardiologische Diagnostik durch die sogenannte Cardisiographie (r) auf ein neues Niveau angehoben. Dabei werden die Daten eines in der Praxis aufgezeichneten dreidimensionalen Elektrokardiogrammes auf einen Server übermittelt. Die Software vergleicht mit tausenden von vorhandenen EKG´s uns stellt uns eine graphische Auswertung zur Verfügung. Dabei entwickelt sich die Software in einem Lernprozess immer weiter, um die Treffsicherheit der Auswertung zu optimieren

Ich bin sehr neugierig, welche weiteren Lösungen auf uns in der Zukunft warten, um unsere Arbeitsprozesse für unsere Kunden zu optimieren!

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

Neue AMR zur Bildschirmvorsorge

Neue AMR zur Bildschirmvorsorge

Arbeitsmedizinische Regel legt die Anlässe für Bildschirmvorsorge fest!

Aug. 4,2024 Kommentare deaktiviert für Eine neue AMR = Arbeitsmedizinische Regel legt die Anlässe für Bildschirmvorsorge fest! Aktuelles, News AMR 13.4, Anlass für Bildschirmvorsorge, Arbeitsmedizinische Regel, Belastungsfaktoren, Bildschirmvorsorge, Sehvermögen

Zusammenfassung der AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“

Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4 richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsräte, Beschäftigte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie konkretisiert die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Zusammenhang mit Bildschirmarbeitsplätzen. Die Regel definiert Bildschirmgeräte als Funktionseinheiten, die visuelle Informationen darstellen und Daten ein- und ausgeben.

Belastungsfaktoren und gesundheitliche Auswirkungen:

  • Augen und Sehvermögen: Hohe Anforderungen an das binokulare Sehen, lange Bildschirmnutzung, ungünstiges Raumklima, und unzureichende Beleuchtung können zu Augenbeschwerden führen, wie tränende oder gerötete Augen und Kopfschmerzen.
  • Bewegungsapparat: Statische Haltung, Bewegungsarmut und repetitive Tätigkeiten können Beschwerden in Rücken, Nacken, Schultern und Armen verursachen.
  • Psyche: Fehlende Qualifikation, technische Probleme, inadäquate Arbeitszeiten und monotone Aufgaben können zu psychischen Belastungen wie Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfung führen.

Vorsorgeanlässe:

  • Eine Vorsorge ist anzubieten, wenn Bildschirmarbeit wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist (z. B. Bürotätigkeiten, Call Center, Logistik).
  • Auch bei anderen Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten soll eine Wunschvorsorge ermöglicht werden.

Die Regel betont die Wichtigkeit der Gefährdungsbeurteilung und empfiehlt, dass Arbeitgeber sich von Betriebsärzten beraten lassen. Die AMR 14.1 und AMR 3.3 sowie die Fristen aus der AMR 2.1 sind zu berücksichtigen.

Beispiele für Tätigkeiten: Regelmäßige Bildschirmarbeit umfasst Bürotätigkeiten, Rezeption, Dokumentation, Leitwarten, Laborarbeiten und Call Center. Tätigkeiten mit gelegentlicher Bildschirmnutzung beinhalten Gastronomieservice, Werkstätten und Transportdienste.

Diese AMR stellt sicher, dass bei Einhaltung der Regelungen die Anforderungen der ArbMedVV als erfüllt gelten, bietet aber auch Spielraum für alternative Lösungen, die gleichwertigen Schutz bieten.

Ihr Betriebsarzt Thomas Riebschläger

(QUELLE: AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“
– Bek. d. BMAS v. 7.11.2023 – IIIb1-36628-15/30)

Smartphone am Arbeitsplatz

Smartphone takes over – Nutzung im Betrieb 6/2025

In unserer heutigen digitalen Welt ist die Nutzung von Smartphones im Betrieb allgegenwärtig. Dieser Newsletter greift die verschiedenen Aspekte und Auswirkungen der Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz und gesundheitliche Aspekte der Handynutzung auf.

Unfallrisiken durch Handynutzung Die Nutzung von Smartphones kann zu erheblichen Unfallrisiken führen, insbesondere im Straßenverkehr und am Arbeitsplatz. Ablenkungen durch Mobiltelefone beeinträchtigen die Konzentration und Produktivität der Mitarbeiter und können potenziell zu Verletzungen oder Schäden führen .

Ablenkung und Produktivitätsverlust Die ständige Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz führt zu Ablenkungen, die die Fähigkeit der Mitarbeiter, sich auf ihre Aufgaben zu konzentrieren, stark einschränken und die Qualität der Arbeit negativ beeinflussen.

Informationssuche und Weitergabe von Informationen. Die Nutzung unseres Smartphones hilft uns auch im beruflichen Alltag schnell weiter, wenn wir z.B. Informationen über “Suchmaschinen” recherchieren. Aber diese Leistung ist nie umsonst. Wir versorgen die Suchmaschinenprovider mit Informationen über uns! Wollen wir das?

Smart Health: Auswirkungen auf die Gesundheit Studien zeigen, dass der Verzicht auf Smartphones über einen bestimmten Zeitraum positive Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Eine Studie aus Heidelberg und Köln zeigt, dass der Verzicht auf das Smartphone über 72 Stunden zu verstärkten Aktivitäten in Hirnregionen führt, die mit Belohnungssystemen interagieren, was auf ein Suchtverhalten hinweist. Eine weitere Studie zeigt, dass die Beschränkung der täglichen Smartphone-Nutzung auf maximal zwei Stunden das Wohlbefinden deutlich verbessert und depressive Symptome sowie Stress reduziert.

Smartphone und unser Körper Die ständige Nutzung von Smartphones kann zu körperlichen Beschwerden wie Nackenschmerzen, Sehnenscheidenentzündungen und Nervenreizungen führen. Es kommt sogar an der Rückseite des Schädels durch Überbelastung zu Verknöcherungen.

Betriebsfrieden und Nutzung sozialer Netzwerke Die Nutzung von Smartphones und sozialen Netzwerken kann den Betriebsfrieden stören und zu ungewollt erstellten Bildern und Videos führen, die in sozialen Gruppen geteilt werden.

Risiken der Industriespionage Smartphones sind oft ungeeignet, sensible Informationen zu schützen. WLAN und Bluetooth erhöhen das Risiko, und Apps werden zunehmend invasiver, d.h. ungefragt stören Push Nachrichten und optische sowie akustische Signale unseren Alltag.

Betriebsvereinbarungen zur Smartphone-Nutzung können sinnvoll sein, um zum Beispiel die Nutzung von Diensthandys aber auch die Erreichbarkeit nach Feierabend zu regulieren und die Mitarbeitenden zu schützen.

Tipps für den Umgang mit Smartphones: Hier sind einige Tipps für den Umgang mit Smartphones im Betrieb und im Alltag:

  • Handy nachts abschalten
  • Push-Nachrichten deaktivieren
  • Flugmodus nutzen
  • Rücksicht auf Dritte nehmen
  • Gehörschutz bei Kopfhörer-Nutzung beachten
  • Bluetooth und WLAN deaktivieren, wenn nicht benötigt
  • Cookies proaktiv verwalten
  • Zugriffsberechtigungen am Handy proaktiv verwalten

Smartphones, sind seit über 20 Jahren aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Tolle Werkzeuge in Beruf und Privatleben, Kommunikatoren, Informatoren, Dokumentatoren, aber wir sollten unsere Smartphones im Griff behalten, nicht sie uns.

Bewegung gegen Rückenschmerzen

Rückenschmerzen in Industrie und Montage –

Belastungen erkennen, Bewegung fördern

Rückenschmerzen zählen zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit in Industrie- und Montagebetrieben. Sie entstehen oft durch wechselnde Arbeitssituationen, Zwangshaltungen, Tätigkeiten über Kopf oder das wiederholte Heben und Tragen schwerer Lasten. Eine gezielte Prävention hilft, Beschwerden zu vermeiden und die Leistungsfähigkeit langfristig zu sichern.

Typische Ursachen und Risikofaktoren

Zu den wichtigsten Auslösern zählen das Heben und Tragen von Lasten, gebückte oder verdrehte Körperhaltungen, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Vibrationen durch Werkzeuge. Auch statische Belastungen am Fließband und Zeitdruck können die Muskulatur zusätzlich beanspruchen. Besonders kritisch sind Tätigkeiten mit wechselnden Bewegungsabläufen, Arbeiten in der Höhe oder engen Räumen.

Was hilft wirklich?

Bewährt haben sich Kräftigungsübungen für die Rumpfmuskulatur, das Erlernen ergonomischer Arbeitstechniken und regelmäßige bewegte Pausen. Auch höhenverstellbare Arbeitsplätze oder Hebehilfen reduzieren die Belastung spürbar. Neben der körperlichen Komponente wirken sich Teamarbeit, gute Kommunikation und eine wertschätzende Führungskultur positiv auf die Rückengesundheit aus.

Gesundheitsförderung in der Praxis

Wirksame betriebliche Gesundheitsförderung kombiniert Technik, Verhalten und Organisation. Dazu gehören:

  • Ergonomie-Workshops für Montagearbeitsplätze
  • Bewegungseinheiten während der Schicht
  • Schulungen zur sicheren Nutzung von Hilfsmitteln
  • Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Gesundheitstage mit Rückenanalyse und Beratung

Praxisbeispiele:
Ein Montagebetrieb führte ein Rotationssystem zwischen stehender und sitzender Tätigkeit ein. In einer Produktionslinie wurden Arbeitshöhen angepasst und rückenschonende Hebetechniken geschult. Ein Bauunternehmen setzt Lastenheber und Werkzeugverlängerungen ein, um die Wirbelsäule zu entlasten.

Bewegungspause – kleine Übungen mit großer Wirkung

Kurze Aktivpausen lassen sich leicht in den Arbeitsalltag integrieren. Drei bis vier einfache Übungen genügen, um Verspannungen zu lösen und die Beweglichkeit zu fördern:

  1. Schulterkreisen – vorwärts und rückwärts, je 10 Mal
  2. Seitneigung des Oberkörpers – links/rechts im Wechsel
  3. Rumpfrotation – sanft nach beiden Seiten
  4. Kniebeugen – in ruhigem Tempo, 10 Wiederholungen

Diese kurzen Bewegungseinheiten lassen sich auch als Handkarte oder Poster im Betrieb umsetzen – ideal für kleine Pausen zwischendurch.

Technische Unterstützung

Exoskelette können bei Hebe- und Montagearbeiten die Rückenmuskulatur entlasten. Sie befinden sich derzeit noch in der Erprobung, bieten aber ein großes Potenzial zur Reduktion körperlicher Belastungen. Ziel bleibt, Bewegungsfreiheit zu erhalten und ergonomische Prinzipien konsequent umzusetzen.

Fazit

Rückengesundheit am Arbeitsplatz bedeutet, Belastungen zu erkennen, Technik und Verhalten anzupassen und Bewegung gezielt zu fördern. So bleiben Mitarbeitende gesund, motiviert und leistungsfähig – auch bei körperlich fordernden Tätigkeiten.

Quellen:

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
  • Eigene betriebsärztliche Erfahrung und Gefährdungsbeurteilungen aus Industrie- und Montagebetrieben

 

Office Brille = Top Durchblick

Office Brille = Top Durchblick

 

Bildschirmbrille – Aktueller Praxisleitfaden

Was gilt bei Bildschirmarbeit im Unternehmen?

Bildschirmarbeit ist heute Standard am Arbeitsplatz. Dennoch gibt es oft Unsicherheiten: Wann ist eine Bildschirmbrille erforderlich und wer zahlt sie? Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie aktuelle Gerichtsurteile bieten hier klare Orientierung. Als Betriebsarzt unterstütze ich Unternehmen dabei, diese Vorgaben praxisnah und rechtssicher umzusetzen – zum Wohle der Beschäftigten.

Was ist eine Bildschirmbrille?

Eine Bildschirmbrille ist eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm. Sie wird notwendig, wenn mit normalen Brillen die Bildschirmarbeit nicht mehr beschwerdefrei möglich ist – typischerweise ab dem 45. Lebensjahr, wenn die Augen an Akkommodationsfähigkeit verlieren.

Pflicht des Arbeitgebers: Angebotsvorsorge

  • Vor Beginn der Bildschirmtätigkeit
  • Regelmäßig während der Tätigkeit
  • Bei Beschwerden mit den Augen

Rechtsgrundlage: § 5 ArbMedVV i. V. m. Anhang Teil 4.

Die Teilnahme ist freiwillig, wird aber meist angenommen: Es geht um Sehkomfort, Gesundheit und Leistungsfähigkeit.

Was beinhaltet die Untersuchung?

  • Ärztliches Gespräch (Anamnese)
  • Sehtest
  • Beratung und ärztliche Beurteilung

Besteht ein Verdacht auf eine augenärztliche Erkrankung, wird eine weitergehende Abklärung ermöglicht.

Wer führt die Untersuchung durch?

Die Untersuchung übernehmen Betriebsärzte oder Augenärzte. Ein betriebsärztlicher Ansatz ist ideal: So werden auch ergonomische und arbeitsbedingte Faktoren berücksichtigt.

Wann ist eine Bildschirmbrille notwendig?

  • Unscharfes Sehen am Monitor
  • Kopf- und Nackenschmerzen durch Zwangshaltungen
  • Augenbrennen oder Kopfschmerzen

Ob beispielsweise eine Gleitsicht- oder Altersnahbrille ausreicht, beurteilt der Betriebsarzt im Rahmen der Vorsorge.

Wer entscheidet?

Die medizinische Entscheidung über die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille trifft der Betriebsarzt nach Untersuchung. Die Verordnung übernimmt anschließend der Augenarzt oder Optiker.

Wer zahlt die Bildschirmbrille?

Ist eine Bildschirmbrille medizinisch erforderlich, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Das ist klar geregelt in:

  • Anhang Teil 4 ArbMedVV
  • DGUV Information 250-008
  • EuGH-Rechtsprechung (2022)

Eine Kostenbeteiligung durch Beschäftigte ist nur bei privaten Zusatzwünschen (z. B. Designermodell) zulässig.

Was gilt bei Schaden?

  • Nur Bildschirmbrille: Arbeitgeber zahlt
  • Brille mit Zusatznutzen: Gesetzliche Unfallversicherung im Fall von Arbeits- oder Wegeunfall

Praxis-Tipp: Brillenschäden immer wie einen Arbeitsunfall melden!

 

Termin vereinbaren: https://diebetriebsmedizin.de/kontakt/

Wichtige Rechtsgrundlagen

  • 5 ArbMedVV i. V. m. Anhang Teil 4
  • AMR Nr. 14.1
  • DGUV Information 250-008
  • EuGH, Urteil vom 22.12.2022 (C-392/21)
  • BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 (2 C 2.02)
  • BSG, Urteil vom 20.02.2001 (B 2 U 9/00 R)