TRBA 250 – Neuregelung Regel für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA Neuregelung (Stand November 2025): Wichtige Änderungen im Überblick
Was Betriebe im Gesundheitsdienst jetzt beachten müssen
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) wurden im November 2025 umfassend überarbeitet. Insbesondere die Anforderungen an betriebliche Organisation, Infektionsschutz, persönliche Hygiene und Schutzausrüstung wurden konkretisiert. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen in übersichtlicher Form:
1. Strengere Dokumentations- und Unterweisungspflichten
- Die Prozesse für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung sind präziser gefasst. Arbeitgeber müssen nun detailliert dokumentieren, dass Beschäftigte über konkrete biologische Risiken an ihrem Arbeitsplatz aufgeklärt wurden.
- Die Dokumentation ist zeitnah an den Stand der Technik (Neufassung 2025) anzupassen.
2. Verschärfte Vorgaben zur persönlichen Hygiene und PSA
- Schmuck und Uhren: Es besteht ein striktes Verbot, an Händen und Unterarmen Schmuck (inklusive Eheringe), Uhren, Armbänder oder Piercings zu tragen, wenn eine hygienische Händedesinfektion erforderlich ist.
- Fingernägel: Fingernägel müssen kurz und rund geschnitten sein und dürfen die Fingerkuppe nicht überragen. Künstliche Fingernägel, Gelnägel und Nagellack sind in Bereichen mit Desinfektionspflicht untersagt. Medizinisch begründete Ausnahmen sind individuell mit Betriebsarzt und Hygieneabteilung abzustimmen.
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Die Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen orientiert sich an aktuellen Sicherheitsstandards – Schmuck oder lange Nägel dürfen die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Bei Atemschutzmasken (z.B. FFP2) ist vor jedem Einsatz ein Fit-Check (Unterdruckprüfung) durchzuführen. Bei Spritzgefahr (z.B. Punktionen, Intubationen) ist ein vom Arbeitgeber gestellter Augen- oder Gesichtsschutz vorgeschrieben.
3. Präzisierte baulich-funktionelle Anforderungen
- Die Trennung von Arbeits- und Pausenbereichen ist klar definiert. Es gilt ein striktes Verbot, Nahrungs- und Genussmittel in kontaminationsgefährdeten Bereichen zu lagern oder zu verzehren.
- Anforderungen an Reinigung und Desinfektion von Oberflächen in medizinischen Funktionsbereichen wurden an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Weitere Einzelheiten finden Sie im vollständigen PDF der TRBA 250 auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).